Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster
Outlet in Ochtrup darf nicht erweitert werden
Mit dem von der Stadt Nordhorn angegriffenen Bebauungsplan sollte die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung des bisher mit einer Verkaufsfläche von 11.500 qm betriebenen, zur McArthurGlen Gruppe gehörenden DOC auf eine maximale Verkaufsfläche von 19.050 qm geschaffen werden. Die Stadt Nordhorn befürchtet insbesondere, dass die Erweiterung des DOC ihre Versorgungszentren schädige. Die Umverteilungswirkungen fielen weit höher aus, als sie in dem im Aufstellungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und in der Abwägungsentscheidung des Rates des Stadt Ochtrup als maximal verträglich erachtet worden seien.
Zur Begründung des Urteils führte der Vorsitzende aus: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle eine Rechtsgrundlage dafür, die Zahl der zugelassenen Nutzungen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet auf nur ein Einkaufszentrum zu beschränken. Daraus folge die Unwirksamkeit der Beschränkung der maximalen Verkaufsflächen, die der Rat der Stadt Ochtrup zum Schutz der Versorgungszentren der Nachbargemeinden als erforderlich angesehen habe. Auch die Festsetzung, nach der Verkaufsflächen ganz überwiegend nur im Erdgeschoss zulässig seien, um sicherzustellen, dass das DOC in einem so genannten ’Village-Stil‘ als für ein DOC typische Bauform errichtet werde, ließen die baurechtlichen Vorschriften so nicht zu. Sie sei daher ebenfalls unwirksam. Darüber hinaus seien bereits die Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe formell fehlerhaft gewesen.
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