„Berücksichtigung des Einzelhandels mit verderblicher Ware“
Corona-Hilfen: Das steht in den neuen Beschlüssen

Nachdem in der Schuh- und Modebranche monatelang auf die besondere Situation saisonabhängiger Unternehmen hingewiesen wurde, hat die Bundesregierung jetzt die Überbrückungshilfe an die Bedürfnisse des Einzelhandels angepasst. „Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben“, heißt es in dem jüngsten Beschluss.
So soll für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt werden. Einzelhändler sollen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen können. Diese Warenabschreibungen können zu 100% als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
Die Regelung betreffe Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die im Jahr 2020 eingekauft wurden.
Um Missbrauch zu verhindern, wurde aber auch eine Hürde eingebaut: „Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Jahr 2019 aus seiner regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist“, heißt es in dem Beschluss.
Gegen diesen Passus regt sich Widerstand im Schuhhandel: Denn viele Unternehmen haben das Jahr 2019 nicht mit einem Jahresüberschuss abgeschlossen. Für sie käme eine solche Unterstützung demnach nicht in Frage. Offenbar wurde diese Formulierung nachträglich in den Beschluss eingebaut. In einer früheren Fassung war davon die Rede gewesen, dass Unternehmen in 2019 „nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ gewesen sein dürfen.
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