Im Streit um die Systembeteiligungspflicht von Schuhkartons hat Deichmann eine Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erlitten. Das Unternehmen hatte geklagt, um sich von der Pflicht zu befreien, pauschale Entsorgungsgebühren für Verpackungen zu zahlen, die bei privaten Endkunden landen. Doch die Kammer wies die Klage ab – eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Konkret geht es um die Frage, ob Schuhkartons überwiegend beim Kunden zu Hause landen und damit unter die Lizenzierungspflicht des dualen Systems fallen. Ein von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) erstelltes Gutachten kam zu dem Schluss, dass rund 62 % der Käufer den Schuhkarton mitnehmen oder nach einer Online-Bestellung erhalten – ein Anstieg um acht Prozentpunkte gegenüber 2020. Damit sei laut Gericht die Schwelle von 50 % klar überschritten. „Die Kammer meint, dass die Grenze auf jeden Fall überschritten wird und deswegen eine Systembeteiligungspflicht von Schuhkartons besteht“, so der Vorsitzende Richter Manfred Klümper.
Deichmann hatte die Validität des Gutachtens bezweifelt. Die firmeneigene Erhebung kam lediglich auf 40 % Kartons im Endverbraucherbereich. Doch diese Daten fanden vor Gericht keine Berücksichtigung. Die GVM hatte ihr Gutachten auf Bitte des Gerichts aktualisiert und dafür 20 zusätzliche Geschäfte einbezogen, darunter fünf Deichmann-Filialen.
Für Deichmann bleibt die Situation unverändert: Das Unternehmen muss sowohl für die Entsorgung der im Laden verbleibenden Verpackungen aufkommen als auch für jene, die über das duale System im privaten Haushalt landen. Das sei eine doppelte Belastung, so das Unternehmen – sowohl finanziell als auch strukturell. „Kosten, die am Ende auch die Verbraucher treffen“, betont Deichmann. „Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das weder gerecht noch sachlich begründbar.“
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt bei ihrer Linie: Schuhkartons seien „systembeteiligungspflichtig“, da sie „überwiegend“ beim privaten Endverbraucher landen. Besonders im Onlinehandel sei dies eindeutig – dort verbleiben sämtliche Verpackungen beim Konsumenten.
Für Deichmann und andere Händler bedeutet das Urteil: Die Systembeteiligungspflicht bleibt bestehen – und mit ihr die Kosten.