Im Zentrum des Konflikts steht das Zeichen der Decathlon-Laufmarke Kiprun. New Balance verfügt in den USA seit Jahrzehnten über registrierte Markenrechte an verschiedenen Darstellungen seines „N“-Zeichens für Sportschuhe. Eine der einschlägigen Registrierungen, US-Registernummer 1,308,133, wurde im Dezember 1984 für „athletic footwear“ eingetragen. Die beim US-Patent- und Markenamt hinterlegte Darstellung zeigt das „N“ seitlich auf einem Sportschuh; als erste Nutzung im US-Handel ist Januar 1977 angegeben.
Decathlon hatte die neue visuelle Identität von Kiprun bereits im April 2025 vorgestellt. In einem offiziellen Presse-Dossier beschreibt das Unternehmen das Logo ausdrücklich als „K“. Seine Form sei von einem Startblock inspiriert und solle Unterstützung, Impuls und Dynamik symbolisieren. Das „K“ bilde zugleich den ersten Buchstaben des Kiprun-Schriftzuges.
Entscheidend für das US-Verfahren ist jedoch nicht allein, welchen Buchstaben die Unternehmen in den jeweiligen Zeichen sehen. Nach 15 U.S.C. § 1114 kann bei der Nutzung einer Nachahmung oder eines ähnlichen Zeichens insbesondere relevant sein, ob dadurch im geschäftlichen Verkehr eine Verwechslung, ein Irrtum oder eine Täuschung wahrscheinlich wird. Ob diese Voraussetzungen beim Kiprun-Zeichen vorliegen, muss das Gericht im weiteren Verfahren klären.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1:26-cv-14235 geführt und ist als Markenrechtsstreit eingestuft. Als Anspruchsgrundlage ist im Gerichtsregister unter anderem 15 U.S.C. § 1114 angegeben, der die Verletzung registrierter Marken regelt. Der bislang öffentlich einsehbare Registerstand dokumentiert die Einreichung der Klage sowie erste verfahrensrechtliche Unterlagen. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache liegt bislang nicht öffentlich vor.