Landgericht München
Urteil: Händler darf Miete nach Lockdown mindern

Verhandelt wurde der Fall eines Möbel- und Wohnaccessoires-Händlers aus der Münchener Innenstadt. Er hatte seinem Vermieter mitgeteilt, die Miete ab April aufgrund höherer Gewalt um 100% kürzen zu wollen. Dagegen wiederum hatte der Vermieter geklagt.
Laut dem Landgericht München ist die Corona-bedingte Schließung des Geschäftes als Mietmangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuerkennen. Eine Mietminderung von bis zu 80% – je nach Ausmaß der Beschränkungen – sei gerechtfertigt.
Der Mietzweck habe nach den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie nicht mehr eingehalten werden können. Dies falle nicht in den Risikobereich des Mieters, begründet das Gericht sein Urteil.
Für den Zeitraum der Schließung im April sind laut dem Gericht 80% Mietminderung angemessen, ab Mai, als das Geschäft wieder auf begrenzter Fläche öffnen durfte, eine Minderung um 50%. Im Juni war die Flächenbegrenzung aufgehoben worden, dennoch habe es, so das Gericht, erhebliche Einschränkungen für den Händler gegeben. Gerechtfertigt sei daher eine Mietminderung um 15%.
Das Urteil (AZ 3O 4495 - 2020) ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde bereits Berufung eingelegt.
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