„Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen“
Saarland: Gericht kippt Corona-Beschränkungen für Einzelhändler

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die Ungleichbehandlung einzelner Branchen im Hinblick auf die aktuellen Regeln und das Infektionsgeschehen nicht zu rechtfertigen sei.
Seit dem 6. März vor müssen Kunden einen Termin vereinbaren, wenn sie im Non-Food-Einzelhandel einkaufen wollen („Click & Meet). Zudem ist nur eine Person sowie eine weitere Person aus dem gleichen Hausstand pro 40 qm in den Geschäften erlaubt. Dagegen klagte eine Unternehmerin, die ein Geschäft für IT-Technik betreibt – mit Erfolg. Laut dem Gericht gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass das Geschäft der Antragstellerin anders zu behandeln sei als Buchhhandlungen oder Gartenmärkte, die derzeit ohne Terminvergabe öffnen dürfen.
Die gegenwärtige Regelung verletze das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen“, so die Begründung des Gerichts. Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen drohe den betroffenen Einzelhändlern „erheblicher, mit zunehmender Dauer existenzbedrohender Schaden“.
Das Gericht verweist zudem auf die aktuelle Corona-Lage. So seien die Kapazitäten der saarländischen Kliniken derzeit nicht erschöpft. Auch auf die vom RKI veröffentlichte Tabelle, die dem Einzelhandel ein „niedriges“ Infektionsgeschehen ausweist, bezieht sich das Gericht in seiner Begründung. (Az. 2 B 58/21)
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