Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Rechtsverfahren Modehaus Jakob Jost GmbH gegen Betty Barclay Group zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Oktober 2025 rechtskräftig. Das Verfahren betrifft die Sonntagsöffnungen im Zweibrücken Fashion Outlet.
Nach Angaben des BTE hat die Entscheidung nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die beklagte Betty Barclay Group, sondern mittelbar auch auf weitere Händler im Outlet. Der Verband habe das Verfahren von Beginn an begleitet.
Im Kern geht es um eine Sonderregelung, die dem Zweibrücken Fashion Outlet neben vier anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntagen zwölf weitere Öffnungen zu Ferienzeiten erlaubt. Der BTE sieht diese Grundlage nach dem BGH-Beschluss als nicht mehr haltbar an und fordert die rheinland-pfälzische Landesregierung auf, die entsprechende Durchführungsverordnung aufzuheben.
Hintergrund ist auch eine frühere Entscheidung des BGH aus dem Juli 2023. Darin hatte das Gericht laut BTE klargestellt, dass veränderte Rahmenbedingungen bei der Zulassung verkaufsoffener Sonntage berücksichtigt werden müssten. Im Fall Zweibrücken ging es dabei unter anderem um den seit 2014 eingestellten kommerziellen Linienflugverkehr am Flugplatz Zweibrücken.
BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels formuliert seine Forderung deutlich: „Nunmehr ist die letzte Patrone des ZFO verschossen und die jahrelange, mehr als dubiose Öffnungspraxis muss beseitigt werden.“ Die neue rheinland-pfälzische Landesregierung müsse die entsprechende Durchführungsverordnung „unverzüglich aufheben“. Zudem erwarte der Verband, „dass ab sofort sämtliche Geschäfte des ZFO an Feriensonntagen geschlossen bleiben“. Sollte dies nicht geschehen, kündigt Pangels weitere rechtliche Schritte an. Diese könnten laut BTE „bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen führen“.