Baden-Württemberg – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 16. August:
Die Inzidenzstufen sind mit der aktuellen Verordnung entfallen. Für Geimpfte und Genesene sollen Beschränkungen grundsätzlich aufgehoben werden. Unter Berücksichtigung der Auslastung von Intensivbetten, der Sieben-Tages-Inzidenz, der Impfquote und schweren Krankheitsverläufen behält sich die Regierung vor, wieder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
Bayern – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 27. Juni:
Die Maßnahmen richten sich nach der Inzidenzwertgrenze 50. Für den Einzelhandel macht der Grenzwert zurzeit keinen Unterschied, da Geschäfte in beiden Szenarien geöffnet bleiben dürfen und nicht zur Kontaktdatenerfassung verpflichtet werden. Für die Gastronomie gilt ab dem Wert 50 eine Testpflicht. Zum 23. August ist eine Anpassung der Corona-Schutz-Verordnung geplant, es wurden jedoch noch keine inhaltlichen Details zu dieser bekanntgegeben.
Berlin – beschlossene Corona-Schutz-Verordnung gültig voraussichtlich ab dem 20. August:
In einer Pressemitteilung kündigte der Berliner Senat erste Details für die voraussichtlich ab dem 20. August gültige Verordnung an. Außer an Schulen und bei Teilnahmen an religiösen Veranstaltungen gilt unabhängig vom Inzidenzwert bei allen Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht für Nicht-genesene und Ungeimpfte.
Brandenburg – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 1. August:
In Brandenburg passen sich die Regeln der Sieben-Tage-Inzidenz an. So besteht zum Beispiel bei einem Inzidenzwert von unter 20 keine Testpflicht in der Innengastronomie. Im Einzelhandel gilt weder Testpflicht noch eine Pflicht zur Angabe von Personendaten. Die aktuelle Schutzverordnung tritt mit Ablauf des 28. August außer Kraft. Das Kabinett plant, sich am 24. August über die nächste Verordnung zu beraten.
Bremen – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 2. August:
Nach der aktuellen Schutzverordnung orientieren sich die Maßnahmen am Inzidenzwert 35, wenn er an drei Tagen hintereinander überboten wird. Dann gilt eine Testpflicht für Ungeimpfte und Nicht-genesene für Veranstaltungen in Innenräumen. Die Regierung behält sich bei einem Wert von über 100 weitere Verschärfungen vor. Die aktuelle Schutzverordnung tritt mit Ablauf des 30. August außer Kraft.
Hamburg – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 28. Juli:
Im Einzelhandel darf sich der aktuellen Verordnung zufolge ein Kunde pro 10 qm im Laden aufhalten. Ungeimpfte und Nicht-getestete müssen sich unabhängig von der aktuellen Inzidenz beim Betreten von Innengastronomie testen lassen. Für die Innengastronomie und Teile der Außengastronomie gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 5 Uhr. Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gilt bis zum 25. August.
Hessen – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 19. August:
In Hessen gelten weiterhin mehrere Grenzwerte anhand der Inzidenz innerhalb einer Stadt oder eines Landkreises. Ab einem Wert von 35 gilt für Ungeimpfte und Nicht-genesene eine Testpflicht für große Veranstaltungen und Veranstaltungen in Innenräumen. Ab einem Wert von 50 gilt auch bei großen Veranstaltungen im Freien unter Umständen Maskenpflicht. Ab einem Wert von 100 gelten im Einzelhandel wieder Quadratmetervorgaben zur Einhaltung von Abständen. Auf die ersten 800 qm darf auf 10 qm ein Kunde in den Laden gelassen werden, darüber hinaus ein Kunde pro 20 qm. Die Testpflicht gilt auf dieser Stufe auch für die Außengastronomie.
Mecklenburg-Vorpommern – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 13. August, Anpassung geplant für den 23. August:
Mecklenburg-Vorpommern hält mit einer Anpassung der Verordnung am 23. August an einer Abstufung der Maßnahmen anhand der Inzidenzzahlen und der „Corona-Ampel“ fest. Nach drei Tagen oberhalb eines Schwellwertes in einem Landkreis oder einer Stadt wechselt die Ampel auf die höhere Stufe, nach fünf Tagen unterhalb des Schwellwertes wechselt die Ampel wieder zurück. Bei einer Inzidenz über 35 in einem Landkreis („orangene Ampel“) soll es Testpflichten und Ungeimpfte und Nicht-genesene für den Innenbereich geben.
Niedersachsen – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 28. Juli
In Niedersachsen gelten die Inzidenzwerte 10, 35 und 50 als Schwellwerte, wobei die strikteren Regelungen nach drei aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Inzidenz gelten, sie aber erst nach fünf aufeinanderfolgenden Tagen zurückgenommen werden. Bei einem Wert von unter 10 gilt auf Wochenmärkten keine Maskenpflicht. In Geschäften darf bis zu einer Größe von 800 qm ein Kunde pro 10 qm aufhalten. Für die übersteigende Größe gilt ein Kunde pro 20 qm. Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Septembers außer Kraft.
Nordrhein-Westfalen – beschlossene Corona-Schutz-Verordnung gültig voraussichtlich ab dem 20. August:
In Nordrhein-Westfalen sollen die Inzidenzstufen wegfallen, der einzige verbleibende Schwellwert ist der Inzidenzwert 35. Wenn ein Kreis oder eine Stadt in fünf aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von über 35 aufweist, gilt in Innenräumen eine Testpflicht für Ungeimpfte und Nicht-genesene. Wenn der Wert im gesamten Bundesland die Schwelle von 35 übersteigt, gelten die verschärften Regeln landesweit einheitlich. Es gibt keine konkreten Grenzwerte mehr für weitere Einschränkungen, man wolle aber weiterhin das Geschehen beobachten und sich unter Berücksichtigung mehrerer Parameter Einschränkungen vorbehalten.
Rheinland-Pfalz – geplante Corona-Schutz-Verordnung gültig ab dem 23. August:
Ministerpräsidentin Malu Dreyer kündigte an, dass die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz ab dem 23. August in Form einer neuen Corona-Schutz-Verordnung in Rheinland-Pfalz gelten werden. Dabei wird sich Rheinland-Pfalz am Schwellenwert der Inzidenz 35 auf Landkreis- oder Stadtebene orientieren. Bei einem Wert über 35 wird es eine Testpflicht für Ungeimpfte und Nicht-getestete für Veranstaltungen in Innenräumen geben. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler.
Saarland – geplante Corona-Schutz-Verordnung gültig ab dem 20. August:
Ab dem 20. August ist die nächste Corona-Schutz-Verordnung im Saarland fällig, es gibt jedoch nur wenige Informationen zur aktualisierten Version. Die Testpflicht in Innenräumen galt bereits vorher für Ungeimpfte und Nicht-getestete unabhängig von Inzidenzwerten. Zu erwarten ist ein Wegfall der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler beim Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen. Nach aktueller Verordnung darf sich in Geschäften im Saarland eine Person pro 5 qm aufhalten.
Sachsen – geplante Corona-Schutz-Verordnung gültig voraussichtlich ab dem 26. August:
In Sachsen orientierte sich die Regierung bereits vor der Bund-Länder-Konferenz mit einem „Betten-Indikator“ an anderen Parametern als nur dem Inzidenzwert. Daran wolle man nun festhalten, kündigt Sozialministerin Petra Köpping angesichts der am 26. August fälligen neuen Corona-Schutz-Verordnungen an. Keine Veranstaltung soll danach noch aufgrund der Inzidenz ausfallen müssen.
Sachsen-Anhalt – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 3. August:
In Geschäften darf sich pro 10 qm ein Kunde aufhalten. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt für Ungeimpfte und Nicht-getestete eine Testpflicht, außer wenn die Inzidenz in dem Landkreis oder der Stadt seit zehn Tagen den Wert 35 unterschreitet. Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gilt bis zum 26. August.
Schleswig-Holstein – beschlossene Corona-Schutz-Verordnung gültig voraussichtlich ab dem 23. August:
Mit der neubeschlossenen Corona-Schutz-Verordnung gilt ab dem 23. August in Schleswig-Holstein bei Übersteigen der landesweiten Inzidenz von 35 für Ungeimpfte und Nicht-genesene. Für Schülerinnen und Schüler entfällt die Testpflicht, da sie ohnehin regelmäßig beim Schulbesuch getestet werden.
Thüringen – aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig seit dem 28. Juli:
Für den Einzelhandel gilt zurzeit, dass pro 10 qm ein Kunde den Laden betreten darf. Bei Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz von 35 auf Landkreis- oder Stadtebene seien weitere einschränkende Maßnahmen zu prüfen. Die aktuelle Verordnung tritt mit Ablauf des 25. August außer Kraft.