Im Juli 2024 in Kraft getreten ist die Verordnung mit dem Namen Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR), die die alte Ecodesign-Richtlinie ersetzt. Kurz vor dem in Kraft treten informierte Dr. Gerhard Wiebe, Rechtsanwalt in der Produktkanzlei, darüber, was das für die Schuh- und Lederwarenbranche bedeutet. Die Verordnung bietet einen Rahmen, um Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von verschiedenen Produktgruppen gesetzlich festzulegen. Dabei sollen die Produktgruppen mit starken Auswirkungen auf die Umwelt und großem Verbesserungspotenzial mit hoher Priorität reguliert werden. Welche das sind, wurde im Vorfeld mit Studien erörtert. Die ESPR zählt die Produktgruppe der Textilien und Schuhe zu denen, auf die beides zutrifft, und für die mit als erstes Produktanforderungen an die Umweltverträglichkeit verankert werden. Für die betroffenen Produktgruppen wird die Europäische Kommission dieses Jahr eine Sachverständigengruppe, das sogenannte Ökodesign-Forum, zusammenstellen. An diesem müssen von den Mitgliedsstaaten benannte Sachverständige sowie alle an der betreffenden Produktgruppe interessierten Kreise ausgewogen und wirksam beteiligt werden. Dieses Forum wird dann den ersten Arbeitsplan ausarbeiten, der 2025 erscheinen wird, und Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die priorisierten Produkte Anforderungen ausformulieren. „Anforderungen und Pflichten der ESPR und der darauf basierenden Durchführungsrechtakte werden zu einem erheblichen Konstruktions-, Entwicklungs- und Produktionsmehraufwand sowie unternehmensinternen Organisationsmehraufwand führen“, so der Ausblick von Wiebe. Es wird jedoch Übergangszeiträume geben: Den Geltungsbeginn der ersten produktbezogenen Anforderungen an Textilien und Schuhe erwartet der Rechtsanwalt für 2027 bis 2028. Damit sollen sich die Marktteilnehmer auf die neuen Vorschriften vorbereiten können, sie müssen sich dann aber auch frühzeitig mit ihnen auseinandersetzen. Wer die Anforderungen nicht einhält, darf betroffene Produkte nicht in Verkehr bringen und kann zu Korrekturmaßnahmen aufgefordert oder mit Bußgeldern belegt werden. Wirtschaftsteilnehmer können jedoch auch Selbstregulierungsmaßnahmen vorschlagen, um einer gesetzlichen Regulierung zuvorzukommen. Diese werden dann auch durch das Ecodesign-Forum geprüft. Ein weiteres Problem, das die EU mit der Ecodesign-Verordnung bekämpfen will, ist die Vernichtung von Waren, die nicht verkauft werden. Und auch hier sind Schuhe und Bekleidung ein Sektor, in dem die EU Verbesserungsbedarf sieht. Textilien und Schuhe werden im Verordnungstext sogar explizit hervorgehoben. Die Verordnung verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer in mehreren Schritten dazu, Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Zunächst müssen sie offenlegen, wie viel an unverkaufter Ware sie eigentlich vernichten. Dafür müssen sie in einem jährlichen Turnus Gewicht und Anzahl der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Produkttyp bzw. Kategorie angegeben werden. Dazu die Gründe für die Entsorgung, der Anteil der Ware, die auf diverse Weise wiederverwendet oder wiederverwertet wird sowie die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Produkte. 24 Monate nach Inkrafttreten der ESPR gilt ein Vernichtungsverbot für diese Produktgruppen. Grundsätzlich ist es dann verboten, unverkaufte Bekleidung und Schuhe zu vernichten oder zu entsorgen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind dann Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Personen und einem Jahresumsatz von unter 10 Mio. Euro. Eine verlängerte Übergangsfrist bis 2030 wird es für mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 50 Mio. Euro geben. Weitere Ausnahmen kann es aus Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründen geben.