Die 2G-Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, so der VGH. Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkaufe, sei durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, den Schuhhandel nicht zur Grundversorgung zu zählen. Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, belege typischerweise kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf gerade nicht. Die von der Antragstellerin angeführten Kinder und Jugendlichen, die gegebenenfalls einen kurzfristigen Bedarf an Schuhen aufgrund von Wachstumsschüben haben könnten, könnten gemäß den Regelungen des Zugang zu Einzelhandelsgeschäften erhalten.
Auch die Zurechnung von Blumengeschäften, Gärtnereien und Gartenmärkten zum Grundversorgungshandel sei voraussichtlich rechtmäßig, so der Gerichtshof. Diese deckten zwar nicht den Kernbereich der Grundversorgung der Bevölkerung ab. Die Landesregierung habe sich jedoch an dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 3. März 2021, der Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet habe, und an der Regelung der Bundesnotbremse vom 23. April 2021, die Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte ebenfalls zu Geschäften der Grundversorgung gezählt habe, orientieren dürfen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.