Wie der HDS/L bekannt gibt, besagt das Urteil des Europäischen Gerichtshof, dass nationale Kennzeichnungsbestimmungen den Handel mit Schuherzeugnissen nicht behindern dürfen, wenn diese die Anforderungen der Schuhkennzeichnungs-Richtlinie erfüllen. HDS/L Hauptgeschäftsführer Manfred Junkert begrüßt die Entscheidung des EuGH: „Mit dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof wieder einmal ein starkes Signal gesetzt – für Warenverkehrsfreiheit und gegen einzelstaatliche Bemühungen, Handelsbeschränkungen durch verpflichtende Ursprungskennzeichnung zu etablieren.“
Der EuGH weist damit den Antrag des italienischen Gerberverbands (UNIC) und des Verbraucherverbands für Lederprodukte (Uni.co.pel) ab. Sie hatten vor zwei Jahren den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen drei italienische Unternehmen wegen unlauteren Wettbewerbs beantragt. Laut UNIC sollten die Unternehmen in Italien Schuherzeugnisse vertrieben haben, die auf der Innensohle die italienische Bezeichnung ’pelle‘ oder ’vera pelle‘ ohne Angabe ihres Ursprungslandes aufwiesen, obwohl das verwendete Leder nicht italienischen Ursprungs sei. Dies war bis vor kurzem per Gesetz verboten. Danach durften Ledererzeugnisse im Allgemeinen, die aus anderen Mitgliedsstaaten oder Drittländern stammen, nur dann in den italienischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Angabe des Ursprungslandes versehen waren.