Mit Blick auf den bestrittenen infektiologischen Nutzen der 2G-Regelung im Einzelhandel verweist der zuständige 3. Senat auf Mutationen der Delta-Variante des Coronavirus und auf die als besonders besorgniserregend eingeordnete Variante „Omikron“. Diese ließen laut dem Gericht keinen Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu reduzieren. Das Verwenden von FFP2-Schutzmasken und Plexiglasscheiben im Kassenbereich seien nicht gleich geeignete Mittel. Derzeit sei eine maximale Reduktion der Übertragungsraten notwendig.
Allerdings seien die wirtschaftlichen Folgen für den Einzelhandel deutlich geringer als bei einer vollständigen Schließung, da ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung Schleswig-Holsteins geimpft oder genesen und damit zum Betreten der Geschäfte berechtigt sei. Schließlich habe der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise zwischen verschiedenen Verkaufsstellen des Einzelhandels differenziert. Solche, die überwiegend der Grundversorgung im weiteren Sinne dienen, dürfe er ausnehmen. Hierzu gehörten die Geschäfte der Antragstellerin nicht, stellte das Oberverwaltungsgericht fest.