Kein „automatisches Recht“, die Miete zu kürzen
Ob ihm dies möglich ist, wird sich im Einzelfall zeigen. Doch selbst wenn es dem Vermieter nicht gelingt, diese Vermutung zu widerlegen, ist der Mieter nicht automatisch berechtigt, die Miete zu kürzen. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt nicht lediglich voraus, dass die Geschäftsgrundlage gestört ist. Vielmehr darf der anderen Partei – hier also dem Mieter – ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar sein. Wann dies der Fall sein wird, ist durch das Gericht zu prüfen und festzustellen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist ein Festhalten an der vereinbarten Regelung unzumutbar, wenn dies für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2012, Az: VIII ZR 307/10).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird auch nach den geplanten gesetzgeberischen Neuerungen aller Voraussicht nach auch weiterhin von dem Mieter darzulegen und zu beweisen sein. Ich bezweifele, dass der Gesetzgeber auch insofern eine Vermutungsregelung zu Gunsten des Mieters in das Gesetz einführen wird, da die wirtschaftliche Situation der einzelnen Mieter regelmäßig erheblich voneinander abweicht. Just an der hinreichenden Darlegung und dem Nachweis dieser Voraussetzung ist aber ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags in den vom LG Frankfurt (Urteil vom 2. Oktober 2020, Az: 2-15 O 23/20)und vom LG Heidelberg (Urteil vom 30. Juli 2020, Az: 5 O 66/20) entschiedenen Fällen gescheitert. In beiden Fällen wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage angesichts der Covid-19-bedingten Schließung als möglich erachtet, der Anspruch aber aufgrund der unzureichenden Darlegung der Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Vertrag für den Mieter abgelehnt. Denn für die Unzumutbarkeit reichen Liquiditätsengpässe allein regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr existenzielle Folgen für den Mieter durch das Festhalten an dem Vertrag dargelegt und bewiesen werden. Inwieweit Gerichte den Mietern die seitens des Bundes und der Länder versprochenen Überbrückungshilfen bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit anrechnen werden, bleibt abzuwarten, erscheint aber nicht unwahrscheinlich. Schließlich soll dem Einzelhandel auf diese Weise 90% der Fixkosten ersetzt werden.
Darüber hinaus sollte der Mieter bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen auch die Interessen des Vermieters nicht gänzlich unberücksichtigt lassen. Es steht außer Frage, dass sich der Einzelhandel angesichts der erneuten Betriebsschließung in einer schwierigen, in vielen Fällen voraussichtlich sogar existenzbedrohenden Lage befindet. Der Vermieter befindet sich im Falle einer gerichtlich bestätigten Vertragsanpassung aber ebenso in einer kritischen Lage: Er wird die seit der ausgesprochenen Vertragsanpassung unter Vorbehalt gezahlten Mieten teilweise oder sogar ganz zurückzahlen müssen. Diese Mieten dienen in vielen Fällen der Bedienung von Darlehen für die Finanzierung des Mietobjekts, die alsdann nicht mehr beglichen werden können. Kredite werden notleidend. Die Konsequenzen werden auch für die Vermieterseite verheerend sein.