„Erhebliche Probleme“ fürchtet Rieker für die Unternehmen der Branche, wenn das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Es sieht nicht nur den flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde für Arbeitgeber vor, sondern auch für die meisten Praktikanten (Ausnahme: Pflichtpraktikanten im Rahmen eines Studiums) und geringfügig Beschäftigte. Gerade der Bereich Praktikanten betrifft nach Einschätzung Riekers auch Unternehmen der Schuhindustrie; insbesondere Sportartikelhersteller, die vielfach und für längere Zeit internationale Praktikanten beschäftigen. Das Gesetz verursache, so Rieker, „eine gitantische Bürokratie“; jedes Unternehmen müsse sich mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen. Es sei davon auszugehen, das intensiv kontrolliert werde.
Schuhhandel muss sich auf Kostensteigerungen einstellen
Auch Schuheinzelhändler müssen sich auf steigende Personalkosten durch den Mindestlohn gefasst machen. „Gerade kleinere Betriebe werden den Anstieg auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro spüren“, erklärt Burkhard Küpper von der Düsseldorfer Steuerberatungsgesellschaft Albers. „Schuheinzelhändler müssen ihre betriebswirtschaftlichen Prozesse auf den Mindestlohn einstellen, sonst gefährden sie ihren Betriebserfolg und ihr eigenes Einkommen.“ Sinnvoll sei es, neue Strukturen und Prozesse zu implementieren, damit der Mindestlohn und die damit verbundenen Kostensteigerungen aufgefangen werden. Dazu zählt Küpper unter anderem die Kostenreduzierung (Energie, Telekommunikation, Wareneinkauf), aber auch Preissteigerungen. Es gebe kaum einen anderen Weg, die höheren Kosten auszugleichen, ohne zu betriebsbedingten Kündigungen zu greifen, betont er. „Diese gilt es natürlich durch andere betriebswirtschaftliche Maßnahmen zu verhindern.“ Wichtig sei es, sich zügig mit dem Steuerberater zusammenzusetzen und alle Szenarien durchzuspielen.
Die Berater warnen davor, bei der Zahlung zu tricksen. Wer das tue, müsse mit drakonischen Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro rechnen. Kontrolliert werde die Zahlung des Mindestlohns von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit; zudem werde eine Hotline eingerichtet, bei der mögliche Verstöße gegen das Mindestlohngesetz anonym gemeldet werden können.