Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlands hatte am 27. Dezember einem Eilantrag von Woolworth gegen die 2G-Regelung stattgegeben. Demnach seien Mischsortimenter von der Regel ausgenommen, da diese auch Grundbedarfsartikel führen würden.
Die Landesregierung des Saarlands reagierte auf die Entscheidung der OVG-Richter und passte die Corona-Rechtsverordnung an. Laut dieser gilt weiterhin für den Zutritt zu Ladenlokalen grundsätzlich ein 2G-Nachweis. Davon ausgenommen sind Abholangebote und Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie Ladenlokale, die der Deckung des täglichen Bedarfes dienen.
Zur Deckung des täglichen Bedarfes gehört unter anderem:
- der Lebensmitteleinzelhandel
- Haushaltswaren
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser
- Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker
Neu aufgenommen in die Liste der Artikel des täglichen Bedarfes wurden Haushaltswaren. Zudem wurde für Mischsortimenter eine neue Regel eingefügt. Demnach gilt in diesen Geschäfte die 2G-Regelung nicht, wenn das Waren- oder Dienstleistungssortiment insgesamt zu mindestens 85% aus Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs besteht oder des Umsatzes ausmacht und die sonstigen Angebote demnach von ganz untergeordneter Bedeutung sind.