Laut der Gesetzesvorlage aus dem Justizministerium soll vom Bundeskabinett eine spezielle, zeitlich befristete Regelung verabschiedet werden, nach der Mietschulden, die von April bis Ende September 2020 entstehen, kein Kündigungsgrund sein dürfen. Diese Klausel könnte um weitere sechs Monatsmieten bis März 2021 erweitert werden. Demnach hätte der Mieter zwei Jahre Zeit, seine Rückstände zu begleichen.
Das beabsichtigte Gesetz lautet:
„(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte
bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 ist nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.“
Es wird erwartet, dass die Regierung diese Gesetzesänderung am 23. März beschließt.