Unter besonderen Bedingungen, wie dem sprunghaften Anstieg an Infektionen mit dem Corona-Virus kann eine Ausgangssperre verhängt werden. Arbeitgeber, deren Mitarbeiter nicht im Homeoffice tätig sein können, müssen ihren Angestellten im Falle einer Ausgangssperre eine entsprechende Bescheinigung für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsort ausstellen.
Ausgangssperren unterliegen dem Infektionsschutzgesetz und werden von den einzelnen Ländern und Gemeinden ausgerufen. Für Bürger und Bürgerinnen bedeutet es, bis auf einige Ausnahmen, den eigenen Wohnort nicht mehr verlasse zu dürfen.
Zu den Ausnahmen zählen:
– Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte mit Bescheinigung des Arbeitgebers
– Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens
– Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optiker, Hörgeräteakustiker und
Gesundheitspraxen (z. B. Physiotherapieeinrichtungen)
– Apothekenbesuche
– Besuche von Filialen der Deutschen Post
– Tanken an Tankstellen
– Geldabheben bei Banken
– Hilfeleistungen für Bedürftige
– Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort
– Notwendiger Lieferverkehr
– Abgabe von Briefwahlunterlagen
– Unabdingbare Versorgungen von Haustieren
Dieser Text wird laufend aktualisiert.