In dem aktuellen Webmeeting des Beratungsunternehmen Fashionconsult wurde über ein Thema diskutiert, dass viele Händlerinnen und Händler beschäftigt: Die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfe und deren Rückzahlung. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde in den vergangenen Monaten bereits mehrere Male verschoben – zuletzt auf den 31. Oktober 2023, mit einer Frist zum 31. März 2024 bei Antrag auf Verlängerung. Doch selbst bei verspäteter Frist bleiben Fragen offen und manche Situationen in der Bearbeitung der eingereichten Anträge sorgen für Unsicherheit. Deshalb zog sich Fashionconsult für das Meeting den Fachanwalt Dennis Hillemann heran. Hillemann ist Experte für Verwaltungsrecht und spricht auch in seinem Podcast regelmäßig über das Thema Corona-Überbrückungshilfe. Im Webmeeting erklärte er, warum man selbst eine ordentlich ausgefüllte und fristgerecht eingereichte Abrechnung nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte.
Hauptproblem ist nach Hillemann die Willkürlichkeit, mit der die Bewilligungsstellen die eingereichten Schlussabrechnungen prüfen. Teilweise seien nämlich große Abweichungen zu den etablierten FAQs zu beobachten, sodass sich bereits mehrere Unternehmen gegen die erhaltenen Rückforderungen wehren wollen. „Stellen Sie sich vor, da sitzt ein frisch studierter 25jähriger Herr, der als erste Tätigkeit Ihre Schlussabrechnung prüft und im Zweifel Google zu Rat zieht“, sagt Hillemann in ernstem Ton. So können bestimmte Punkte unverhältnismäßig betrachtet oder bisher irrelevante Informationen abgefragt werden. Grund hierfür könnten die großen Beratungsgesellschaften sein, die zur Unterstützung von den Bewilligungsstellen bzw. Bundesländern herangezogen werden, vermutet Hillemann.
Unternehmensverbunde
Die unerwartete Willkür zeigt sich zum Beispiel bei dem Thema des Unternehmensverbunds. Der Begriff des Unternehmensverbunds ist im EU-Recht verankert, sodass die Regelung bei der Antragsstellung besagt, dass der Antrag für alle Unternehmen in einem Verbund gemeinsam gestellt wird und die Höhe des Betrags vom Gesamtumsatz abhängt. Dennoch werden sowohl Zusammenschlüsse natürlicher Personen als auch familiäre Verbindungen bei Tätigkeit in der gleichen Branche zum Teil als Unternehmensverbund angesehen. Dies sei in der Vergangenheit noch nie so streng kontrolliert worden, wie in den aktuellen Schlussabrechnungen. „Manche denken, ’ach, da ist bisher niemand darauf gekommen und auch der Steuerberater hat gesagt, alles sei ok‘“, erzählt Hillemann. „Leider muss ich Ihnen sagen: das wird sich ändern.“
Doch auch weitere Themen bedürfen nach Hillemann größerer Aufmerksamkeit. So würde auch bei der zeitlichen Zuordnung von Fixkosten von den Angaben im FAQ abgewichen. „Diese eigentlich klare Lage nach den FAQ wird durch eine unterschiedliche Auslegung durch die Bewilligungsstellen extrem verkompliziert.“ Diese Abweichung von der FAQ sorge deswegen für große Unklarheit.
Coronabedingte Umsatzeinbrüche und Abschreibungen
Genauso würden nun plötzlich mehrere neue Grenzen für die Definition eines coronabedingten Umsatzeinbruchs auferlegt. Bisher galt die Antragsberechtigung bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat. Nun kämen bei der Überbrückungshilfe IV, jedoch auch bei der ÜBH III bereits kreative Gründe zur Ablehnung zum Einsatz. So möchten manche Bewilligungsstellen die „ausschließliche Coronoabedingtheit“ der Einbußen nachgewiesen haben, während andere die Schuld bei den staatlichen Maßnahmen erwiesen haben möchten. Auch eine Berechtigung nach dem Februar 2022 seien ausgeschlossen und die dann entstandenen Umsatzeinbrüche auf andere Krisen und Situationen zurückzuführen. Schließlich erwähnt Hillemann auch das Problemthema Abschreibungen: auch hier solle besonderen Wert auf eine ausführliche Dokumentation gelegt werden und mehr als ausreichend Nachweise beigefügt werden. „Machen Sie ihr Zeug wasserdicht“, sagt Hillemann abschließend.
Rechtliches Vorgehen gegen negative Bescheide
Doch selbst wenn alle Stricke reißen und die unvorhersehbare Entscheidung der Bewilligungsstelle den Vorgaben der FAQs widersprechen, sei nicht alles verloren, so Hillemann. Dach dem Erhalt der negativen Bescheide habe der Antragssteller einen Monat, um die Rückforderung anzufechten. Und dieser Widerspruch werde ohnehin empfohlen, da diese mindestens mit einer Verzögerung einhergeht. „Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung der Rückforderung“, so Hillemann. Und auch eine Reduzierung der Rückforderung könne so erzielt werden. „Kämpfen loht sich“. Anwälte wie Hillemann versuchen dabei, die Anwaltskosten im Verfahren als Teil des ÜBH-Geldes geltend zu machen – Vorsicht sei dennoch geboten. Um ganz sicher zu gehen, sollten Unternehmen davon ausgehen, die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen.