Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie auch für Auszubildende und z.T. für Selbstständige ohne Mitarbeiter gilt in der Schweiz die Möglichkeit der Kurzarbeit, die immer zu Beginn eines Monats rückwirkend beantragt werden muss. Der Verband der Schuhhändler, Schuhschweiz, empfiehlt Unternehmen, umgehend Kurzarbeit zu beantragen. Es sei nicht abschätzbar, wie lange die Epidemie dauere und wann sich die Wirtschaft wieder normalisiere.
Solvente Unternehmen werden in der Schweiz mit Überbrückungskrediten in Höhe von maximal 10% des Jahresumsatzes unterstützt. Diese Kredite bauen auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen auf. Kredite bis maximal 500.000 CHF werden sofort ohne anfallende Zinsen und Gebühren ausgezahlt. Der Bund bürgt hierfür zu 100%. Die Amortisierung soll innerhalb von fünf bis sieben Jahren erfolgen; eine Verlängerung ist möglich.
Schuhschweiz empfiehlt seinen Mitgliedern außerdem, gegebenenfalls zinslosen Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Auch sollte mit Vermieten über einen möglichen Mietzinsaufschub oder eine Mietzinsreduktion gesprochen werden. Gleiches gelte für Stromanbieter. Auch bei anfallenden Steuerzahlungen sei in vielen Fällen ein Entgegenkommen möglich.
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