„Umgehungstatbestände im Einzelhandel“
Kinderschuhgeschäfte öffnen – das geht nicht überall

Mehrere Händler mit Kinderschuhgeschäften haben derzeit Glück: Sie erwirkten eine Ausnahme von den allgemeinen Geschäftsschließungen, weil Baby- und Kleinkinderartikel im Lockdown zu Gütern des täglichen Bedarfs erklärt wurden. Der Freiburger Schuhhändler Andreas Pross erklärte im Gespräch mit schuhkurier, wie er eine entsprechende Genehmigung nach einer formlosen E-Mail an seine Stadtverwaltung erhalten habe.
Andere Händler hatten mit einem entsprechenden Vorstoß weniger Erfolg. So erhielt ein Händler aus Nordrhein-Westfalen von der zuständigen Behörde jetzt eine Absage: Eine Sondergenehmigung könne nicht erteilt werden. Grundlage sei die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO), die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sei. § 16 Abs. 4 der nordrhein-westfälischen Verordnung gestatte abgesehen von der Abholung bestellter Waren unter Schutzmaßnahmen keine weiteren Ausnahmen für den stationären Handel.
Darüber hinaus begründete die Kommune ihre Entscheidung damit, dass Babyfachmärkte über Schuhwerk hinaus ein breites Sortiment an weiteren Produkten bis hin zu Kinderwagen und Drogerieartikeln anböten. Der ausschließliche Verkauf von Schuhen in einem entsprechenden Geschäft rechtfertige eine Öffnung nicht. Das zuständige Ministerium und die Bezirksregierung habe die Kommunen in Nordrhein-Westfalen erst kürzlich aufgefordert, „vermeintliche Ausnahmen bzw. Umgehungstatbestände im Einzelhandel strenger zu prüfen und zu unterbinden.“
Eine eventuelle Öffnung des Geschäfts könnte auch in anderer Hinsicht Probleme nach sich ziehen. So besteht die Möglichkeit, dass mit Blick auf Januar-Hilfen nur Geschäfte anspruchsberechtigt sind, die tatsächlich geschlossen waren. Dies sollten Händler im Vorfeld prüfen.
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