Im August 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht laut ANWR Group die Verfassungsbeschwerde von Schuh Mücke gegen die „Bundesnotbremse“ im Infektionsschutzgesetz ohne inhaltliche Begründung nicht zur Entscheidung angenommen und damit – wie auch vergleichbare Beschwerden anderer – negativ beschieden.
Damit war das Vorhaben der Verbundgruppe schon vor der am 30. November gefällten Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichts vom Tisch. In Zusammenhang mit seinem jüngsten Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag erklärt: „Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.“
Im Mai 2021 hatte die ANWR Group über ihre Tochtergesellschaft Schuh Mücke GmbH Schweinfurt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen Teilbereiche des Infektionsschutzgesetzes des Bundes und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingereicht. Aufgrund der wirtschaftlich dramatischen Lage im Schuhhandel habe man die Notwendigkeit gesehen, das Verfassungsgericht auf gravierende Verfassungsverstöße hinzuweisen. Begründet hatte die ANWR ihre Klage insbesondere damit, dass Schuhgeschäfte der „Grundversorgung und den gesundheitsbezogenen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen“.