Dies berichtete kürzlich u.a. das Portal Internetworld. Die Handelsplattform Amazon habe eine solche Vertriebsbeschränkung unter anderem mit dem Sportartikelhersteller Asics getroffen. Das Portal zitiert aus der anonymen Beschwerde eines Händlers: Sobald ein Händler eine schriftliche Erlaubnis bei Asics anfordert, werde er automatisch als reiner Online-Händler bei dem Sportschuhhersteller gelistet. Sein Zugriff auf aktuelle saisonale Ware werde eingeschränkt.
Bei den neuen Händler-AGB habe Asics angekündigt, dass Händler, die online verkaufen, auch nur noch Markenprodukte für den Online-Verkauf bekommen. Asics bestätigte gegenüber Internetworld eine Kooperation mit Amazon. Die Zusammenarbeit diene der Durchsetzung eines selektiven Vertriebssystems – Hersteller wollen nur über ausgewählte Händler ihre Produkte anbieten. Asics will sicherstellen, dass Kundenservice und Kundeninformation nur durch offizielle Händler durchgeführt werden, die die Qualitätskriterien des Unternehmens erfüllen. Diese Vertriebsstrategie werde von Amazon unterstützt, heißt es in der Mitteilung. Asics bestreitet aber, dass einzelne Markenprodukte nur im Einzelhandel verkauft werden dürfen.
Dass Amazon Vertriebsbeschränkungen von Markenherstellern unterstützt, die den Warenkauf über die Handelsplattform einschränken wollen, erscheint auf den ersten Blick paradox. Amazon hat ein wirtschaftliches Interesse an der Produktvielfalt seiner Händler auf Amazon. Amazon betreibt auf seiner Handelsplattform aber auch selbst einen ’Marken-Shop‘ und verkauft dort Asics Produkte. Sieht man Amazon als Vertriebspartner von Asics, ist die Durchsetzung von Vertriebsbeschränkungen wieder nachvollziehbar. Ein Verkauf über nichtautorisierte Händler liegt nicht im Eigeninteresse von Amazon. Das Bundeskartellamt dürfte bei Medienberichten dieser Art jedenfalls hellhörig werden.
Die Wettbewerbshüter hatten letztes Jahr bereits öffentlich kritisiert, dass Asics, aber auch Adidas, den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon ohne Ausnahme untersagten. Der Wettbewerb werde hierdurch stark eingeschränkt. Im Gegensatz zu Asics hat Adidas ein pauschales Verkaufsverbot für Online-Marktplätze zwischenzeitlich aufgegeben. Viele Markenhersteller sind derzeit damit befasst, ihre selektiven Vertriebssysteme umzustellen und an die Besonderheiten des Online-Vertriebs anzupassen. Ein generelles Vertriebsverbot für den Internethandel ist allerdings unzulässig. Für exklusive oder prestigeträchtige Markenartikel kann ein Vertriebsverbot für Fremdplattformen wie Ebay oder Amazon aber ein kartellrechtlich zulässiger Weg sein, um das Markenimage zu schützen. Werden Plattformverbote dagegen vorrangig zur Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- und im stationären Vertrieb eingesetzt oder um den Onlineverkauf zu verhindern, liegt ein Kartellrechtsverstoß vor. Letzteres wäre auch für Amazon kritisch, sollte sich das Unternehmen tatsächlich an der Durchsetzung unzulässiger Plattformverbote oder an einer Aufspaltung des Online- und des Offlinehandels beteiligen.
Gastbeitrag von Philipp C. Redlich, Anwalt bei der Kanzlei Härting Rechtsanwälte in Berlin.