Ein richtungsweisendes Urteil sorgt für Erleichterung bei vielen Unternehmern. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hat am 8. Oktober 2025 fünf Rückforderungsbescheide zur Corona-Soforthilfe aufgehoben. Zwei der Verfahren betrafen direkt betroffene Unternehmen aus dem Handels- und Dienstleistungsumfeld. Verhandelt wurden insgesamt sechs Musterfälle in zweiter Instanz.
In einem Fall (Az. 4 K 177/23, VG Stuttgart) ging es um einen Friseurbetrieb, in einem anderen (Az. 14 K 2955/23, VG Karlsruhe) um einen Zulieferer für Friseur- und Kosmetiksalons – ein Geschäftsmodell, das in der Pandemie durch die Schließungen massiv beeinträchtigt war. Beide Urteile wurden nun vom VGH vollumfänglich bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts fehlte es den Rückforderungsbescheiden an einer rechtlich tragfähigen Grundlage. Die betreffende Bank (L-Bank) habe zu Unrecht angenommen, dass die Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Der VGH stellte in seiner Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025 klar: „Die Bewilligungen sind rechtmäßig ergangen.“
Nicht erfolgreich war die Klage eines Fahrschulbetreibers: Dessen Berufung wurde zurückgewiesen. Der Unternehmer muss die geleisteten Soforthilfen an die Bank zurückzahlen. Ein Winzer aus Freiburg darf laut Entscheidung des Gerichts die Hilfen hingegen behalten.
Die Begründungen der Urteile sollen im November vorgelegt werden.
Die Entscheidungen des VGH haben Signalwirkung: Sie schaffen erstmals eine obergerichtliche Leitlinie im bundesweiten Streit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen. In Baden-Württemberg allein wurden rund 245.000 Soforthilfen ausgezahlt, später in etwa 117.000 Fällen Rückforderungen erhoben – insgesamt rund 862 Mio. Euro. Aktuell sind noch etwa 1.400 Klagen anhängig.