Der Rat der EU und Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige Einigung erzielt, um die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht abzuschwächen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Die Einigung vereinfacht die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD). Diese Einigung muss nun vom Rat und dem Parlament gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten kann.
In Bezug auf die CSRD soll die Schwelle für die Anzahl der Beschäftigten auf 1.000 angehoben werden, börsennotierte KMU würden dann aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Die vorläufige Einigung sieht vor, dass nur noch Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro unter die Regelung fallen. Außerdem sollen Finanzholdinggesellschaften ausgenommen werden. Der Anwendungsbereich der CSDDD wird demnach auf 5.000 Mitarbeitende und einen Nettoumsatz von 1,5 Mrd. Euro angehoben. Die Gesetzgeber wollen sich eine Überprüfungsklausel hinsichtlich einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs sowohl der CSRD als auch der CSDDD vorbehalten.
Auch in der Umsetzung der Sorgfaltspflicht sollen die Unternehmen entlastet werden. Die Unternehmen können sich dann auf die Bereich Bereiche ihrer Tätigkeitsketten konzentrieren, in denen tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Um den Unternehmen Flexibilität zu gewähren, haben sie die Möglichkeit, bei gleicher Wahrscheinlichkeit oder Schwere der negativen Auswirkungen in mehreren Bereichen der Bewertung der negativen Auswirkungen, die direkte Geschäftspartner betreffen, Vorrang einzuräumen.
In Bezug auf Sanktionen einigten sich die Gesetzgeber auf eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens. Die Umsetzungsfrist für die CSDDD soll um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Die Unternehmen müssten die neuen Maßnahmen dann bis Juli 2029 umsetzen.