Der französische Modeschöpfer Christian Louboutin hatte die roten Sohlen mit der Farbe Pantone 18 1663TP 2010 in den Benelux-Ländern für die Klasse ’Schuhe‘ und ab 2013 für die Klasse ’hochhackige Schuhe‘ als Marke eintragen lassen. Nachdem der niederländische Schuheinzelhändler Van Haren hochhackige Damenschuhe, deren Sohlen rot waren, verkauft hatte, brachte Louboutin den Fall vor niederländische Gerichte. Daraufhin baten diese den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung, ob sich eine Markenverletzung durch Van Haren feststellen lasse.
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar könne eine Marke, die Farbe und Form kombiniert, aus den im Markenrecht der Union vorgesehenen Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt werden. Er vertritt ferner die Auffassung, dass die streitige Marke einem Zeichen gleichzustellen sei, das in der Form der Ware bestehe und Schutz für eine bestimmte Farbe in Verbindung mit dieser Form beanspruche – und nicht einer Marke, die ausschließlich aus einer Farbe als solcher bestehe. Er bestätigt diesen Standpunkt, da es sich nicht um eine völlig abstrakte Form oder um eine Form, die von geringfügiger Bedeutung sei, handele, sondern stets um die Form einer Sohle. Außerdem bezweifelt er, dass die Farbe Rot die wesentliche Funktion der Marke, auf ihren Inhaber hinzuweisen, erfüllen könne, wenn sie außerhalb ihres spezifischen Kontexts, d. h. unabhängig von der Form der Sohle, verwendet werde.
Die Einschätzung des Generalanwalts, Maciej Szpunar, ist für den Gerichtshof nicht bindend. Es handele sich hierbei um einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Ein Urteil dürfte in einem späteren Zeitpunkt fallen.