Demnach darf der Schuhhändler seine Produkte nicht mehr mit dem pauschalen Claim „Nachhaltigkeit: Ja“ bewerben, ohne konkrete Umweltvorteile nachweisen zu können. Nachdem das Gericht deutlich gemacht hatte, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben werde, legte Deichmann ein Anerkenntnis ab. Das Unternehmen darf die betroffenen Produkte nun nicht länger als „nachhaltig“ kennzeichnen. Nach Angaben der DUH hatte Deichmann zuvor mehr als tausend Artikel mit entsprechenden Hinweisen beworben, ohne nachvollziehbare Informationen über ökologische Vorteile zu liefern.
Im Verfahren konnte die DUH belegen, dass der beanstandete Schuh keine messbaren Umweltvorteile gegenüber Konkurrenzprodukten aufwies. Gerade solche Nachweise seien jedoch bei Kaufentscheidungen relevant, betont die Organisation.
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch erklärte: „Der Schuhhändler spielt mit dem grünen Image, ohne zu sagen, was ‚Nachhaltigkeit‘ überhaupt bedeuten soll. Wer mit leeren Umweltversprechen wirbt, täuscht Kundinnen und Kunden – und das ist schlicht illegal.“
Das Urteil gilt als weiteres Signal für strengere Maßstäbe bei Umweltwerbung. Vage Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „ozeanfreundlich“ sind laut DUH nur zulässig, wenn sie durch transparente, überprüfbare Kriterien belegt werden. Andernfalls drohen rechtliche Schritte und Reputationsverluste – auch für Unternehmen der Schuh- und Modebranche, die zunehmend mit Nachhaltigkeitsclaims werben.