Mit einem viel beachteten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Februar 2025 entschieden: Birkenstock Sandalen sind keine Werke der angewandten Kunst und damit nicht urheberrechtlich geschützt. Die Entscheidung ist nicht nur richtungsweisend für die Schuh- und Modebranche, sondern entfaltet Auswirkungen für die Schutzmöglichkeiten von Alltags- und Gebrauchsgegenständen insgesamt. Das Ergebnis war nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung im Januar bereits erwartet worden. Der BGH wies drei Revisionen des Herstellers aus Linz am Rhein in letzter Instanz ab und bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, das einen urheberrechtlichen Schutz für die Sandalen zuvor ebenfalls abgelehnt hatte.
Birkenstock hatte drei Mitbewerber auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung mutmaßlicher Nachahmungen in Anspruch genommen. „Die Ansprüche sind unbegründet, weil es keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind“, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Die Konkurrenzprodukte bleiben am Markt. Der BGH ebnet damit zugleich auch den Weg für neue Wettbewerber.
Ausdruck einer kreativen Schöpfung?
Streitgegenständlich waren in den Verfahren die Birkenstock-Modelle Arizona, Boston, Gizeh und Madrid. Birkenstock argumentierte, bei diesen Modellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst.
Birkenstock sieht in ihren Modellen den „Porsche unter den Sandalen“, die jedes Kind in Deutschland kenne. Ein Modell des Autobauers aus Zuffenhausen war 2022 vom BGH als Werk der angewandten Kunst eingestuft worden. Birkenstock vertritt die Auffassung, Karl Birkenstock als Erfinder der Sandalen habe bei der Entwicklung der bekannten Sandalen bestehende Gestaltungsspielräume kreativ ausgenutzt. Er habe den Eindruck eines beliebigen, aber ästhetischen Fußes als Modell vor Augen gehabt und die individuelle Form so gestaltet, wie auch ein Künstler sein Modell vereinfache und pointiere. Die Sandalen seien Ausdruck einer kreativen Schöpfung Karl Birkenstocks und das Ergebnis rein künstlerisch-gestalterischer Entscheidungen – und nicht, wie die Beklagten entgegenhielten, allein die handwerklich- konstruktive Umsetzung technisch bedingter Elemente. Als persönlich geistige Schöpfungen seien die Sandalen
daher urheberrechtlich geschützt.
Das Attraktive an dieser Argumentation aus Birkenstock-Sicht: Der urheberrechtliche Schutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Demgegenüber ist der Designschutz auf 25 Jahre nach der Anmeldung des Designs begrenzt.
Sieg in erster Instanz – Schlappe vor OLG und BGH
Das Landgericht (LG) Köln war der Argumentation Birkenstocks in erster Instanz noch gefolgt und hatte einen Urheberrechtsschutz der Sandalen bejaht. In seinem rund 90 Seiten starken Urteil – das sich streckenweise liest wie eine „Mischung aus einer kulturanthropologischen und einer orthopädisch-medizinischen Dissertation“, wie der Münchener Rechtsanwalt Stefan Ventroni in einem Gastbeitrag im Spiegel schrieb – führte das LG aus, warum die Birkenstock-Modelle seiner Auffassung nach Kunstwerke seien. Karl Birkenstock habe bei der Entwicklung der Sandalen künstlerisch geprägte Entscheidungen getroffen, die dem Bereich der gestaltenden Phantasie zuzuordnen seien. Diese künstlerischen Gestaltungen gingen über die von der Funktion vorgegebene Form hinaus. Ganz anders sah dies in zweiter Instanz das OLG Köln, das einen Urheberrechtsschutz für die Sandalen verneinte und die Klagen von Birkenstock abwies: Eine künstlerische Leistung Karl Birkenstocks sei nicht feststellbar. Wie bei jedem Gebrauchsgegenstand sei auch bezüglich der streitbefangenen Sandalen der Gestaltungsfreiraum durch den Gebrauchszweck eingeschränkt. Die Auswahl zwischen verschiedenen Gestaltungsalternativen allein begründe noch keine schöpferische Leistung. Die Sandalen seien keine Originale im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung Karl Birkenstocks.
Birkenstock-Modelle sind keine Kunstwerke
Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG Köln, wonach die Birkenstock-Sandalen keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind. Das OLG sei mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen sei ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Der BGH konkretisiert in dem Birkenstock-Urteil nun seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz für Gebrauchsgegenstände. Wie für alle anderen Werkarten auch sei für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente sei dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Der BGH fordert hier ein bestimmtes Maß an erkennbarer Individualität. Ein Werk der angewandten Kunst hat im Gegensatz zu einem herkömmlichen Kunstwerk einen Gebrauchszweck.
Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, muss es sich bei dem fraglichen Gegenstand um ein Werk, also nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Die Sandalen müssten danach eine individuelle Prägung aufweisen, deren ästhetischer Gehalt in einigermaßen kunstaffinen Kreisen als „künstlerische“ Leistung anerkannt wird. Dafür muss ein gestalterischer Freiraum bestehen, der künstlerisch – und eben nicht nur technisch-funktional – genutzt wurde. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Aufgrund des doppelten Charakters eines Werkes der angewandten Kunst als Kunstwerk einerseits und funktionaler Gebrauchsgegenstand andererseits muss hier genau hingeschaut werden. Der BGH sah einen Gestaltungsspielraum im Fall von Birkenstock zwar als gegeben an.
Im nächsten Schritt prüfte er, ob Birkenstock diesen auch ausreichend genutzt hat. Vereinfacht gesagt: Warum sieht der Schuh so aus wie er aussieht? Ist die Gestaltung technisch bedingt oder ist sie Ausdruck einer kreativen Leistung? Bei Birkenstock-Sandalen könne gerade nicht festgestellt werden, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem schutzwürdigen Maße künstlerisch ausgeschöpft worden sei oder lediglich technische Erwägungen die Gestaltung prägen. Birkenstock trage aber die Darlegungslast, inwieweit Spielräume für freie kreative Entscheidungen über die Funktion hinaus genutzt wurden. Die fehlende Überzeugung des BGH geht insofern auf die Kappe von Birkenstock.