Das Bezirksgericht Gelderland in Arnhem hat in einem Verfahren zwischen Birkenstock und Lidl zugunsten des Schuhherstellers entschieden. Wie Birkenstock am 23. September 2026 mitteilte, muss Lidl mehrere beanstandete Sandalen in den Niederlanden aus dem Verkauf nehmen. Betroffen sind Produkte, die Ähnlichkeiten mit den Modellen Madrid, Arizona, Florida, Boston und Gizeh aufweisen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand insbesondere die Gestaltung des Fußbetts. Nach Angaben des niederländischen Fachmediums Retail Trends erkannte das Gericht einzelnen Gestaltungselementen urheberrechtlichen Schutz zu. Dazu zählt unter anderem die seitliche Einfassung des Fußbetts, die im hinteren Bereich höher ausfällt und nach vorne abnimmt. Bei mehreren Lidl-Produkten sah das Gericht diese Gestaltung als übernommen an.
Beim Modell Madrid wurde zusätzlich ein Gestaltungselement des Oberteils berücksichtigt. Andere Merkmale der Sandalen bewertete das Gericht dagegen teilweise als funktional bedingt und damit nicht ohne Weiteres als urheberrechtlich geschützt. Birkenstock zufolge müssen Lidl und der beteiligte Hersteller zudem Angaben zu Verkäufen und Bestellungen machen; auch Schadenersatzansprüche stehen im Raum.
Die Entscheidung fällt vor dem Hintergrund einer teilweise anderen Rechtsprechung in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hatte im Februar 2025 den geltend gemachten Urheberrechtsschutz für die dort geprüften Birkenstock-Modelle verneint. Nach Auffassung des BGH reicht eine ästhetische Gestaltung allein nicht aus, um einen Gebrauchsgegenstand als Werk der angewandten Kunst zu schützen.
In den Niederlanden war die Rechtsprechung zuvor bereits teilweise anders ausgefallen. Laut der offiziellen niederländischen Rechtsprechungsdatenbank Rechtspraak erkannte das Bezirksgericht Midden-Nederland im November 2025 für die Modelle Madrid, Arizona und Florida urheberrechtlichen Schutz an. Für Boston und Gizeh kam das Gericht damals jedoch zu einem anderen Ergebnis.
Zusätzliche Orientierung liefert eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2025. Der EuGH stellte in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 klar, dass für Gebrauchsgegenstände grundsätzlich dieselben Anforderungen an die urheberrechtliche Originalität gelten wie für andere Werke. Entscheidend ist, ob sich freie und kreative Entscheidungen des Urhebers in der Gestaltung ausdrücken.
Da das Urteil aus Gelderland noch nicht rechtskräftig ist, bleibt offen, ob der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht. Für Birkenstock bedeutet die Entscheidung zunächst einen weiteren Erfolg beim Schutz einzelner Gestaltungselemente seiner Produkte in den Niederlanden.