Laut der EU-Kommission habe Guess versucht, Verbraucher in der EU daran gehindert, in anderen Mitgliedsstaaten einzukaufen, indem das kalifornische Modeunternehmen in den Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagte. So konnte das Unternehmen künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern, erklärte Margrethe Vestager.
Die Untersuchungen der EU-Kommission habe ergeben, dass die die Vertriebsverträge von Guess zugelassene Einzelhändler an folgenden Handlungen hinderten:
- Die Verwendung der Markennamen und Warenzeichen von Guess für die Zwecke der Werbung auf Online-Suchmaschinen.
- Den Online-Verkauf ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch Guess. Das Unternehmen verfügte über einen uneingeschränkten Ermessensspielraum für diese Genehmigung, die nicht auf bestimmten Qualitätskriterien basierte.
- Verkauf an Verbraucher außerhalb der zugewiesenen Händlergebiete.
- Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern.
- Eine unabhängige Festsetzung der Einzelhandelspreise für Guess-Produkte.
Aufbauend auf diesen Verträgen war es Guess möglich, die europäischen Märkte voneinander abzuschotten. Dadurch hätten die Einzelhandelspreise für Guess-Produkte in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Tschechien) im Durchschnitt um 5 bis 10% über dem westeuropäischen Niveau gelegen, heißt es seitens Margrethe Vestager.
Gleichwohl lobte die EU-Kommission die Zusammenarbeit mit Guess. Denn das Modeunternehmen habe Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt und den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannt. Als Gegenleistung gewährte die Eu-Kommission Guess eine Geldbußermäßigung von 50%. Somit beläuft sich die von der Kommission verhängte Geldbuße auf 39.821.000 Euro.