Mit einem Urteil vom 23. Oktober 2025 hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Verordnung zu zusätzlichen Sonntagsöffnungen im Zweibrücken Fashion Outlet für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit sind neben den vier anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntagen auch die bislang erlaubten zwölf weiteren Öffnungen in Ferienzeiten betroffen.
Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Juli 2023. Darin wurde klargestellt, dass der Wegfall des kommerziellen Linienflugverkehrs am Flugplatz Zweibrücken seit 2014 bei der rechtlichen Bewertung der Sonntagsöffnungen berücksichtigt werden müsse. Veränderte tatsächliche Umstände könnten demnach eine Überprüfung bestehender Regelungen erforderlich machen.
Der Handelsverband BTE, der das Verfahren nach eigenen Angaben von Beginn an begleitet hat, fordert nun die rheinland-pfälzische Landesregierung auf, die entsprechende Durchführungsverordnung umgehend aufzuheben. Aus Sicht des Verbands führt die bisherige Regelung zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten des stationären Mode- und Schuhhandels im Umfeld des Outlets. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist derzeit noch anhängig.
BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels konstatiert: „Nach langer Hinhaltetaktik fordern wir die neue rheinland-pfälzische Landesregierung auf, die entsprechende Durchführungsverordnung unverzüglich aufzuheben. Die Landesregierung hat jahrelang bewusst nichts gegen den offensichtlichen Missstand unternommen, was viele Einzelhändler im Einzugsbereich des ZFO, die unter dem ungerechtfertigten Umsatzabfluss zu leiden haben, immer noch vor den Kopf stößt. Die massive Ungleichbehandlung zulasten des stationären Mode- und Schuhhandels im Umfeld des ZFO muss ein Ende finden!“