Und wenn das nicht reicht: Sollte man sich dann einen Berater ins Haus holen? Oder gegebenenfalls selbst zum Amtsgericht gehen?
Man sollte auf alle Fälle eine Unternehmensplanung haben. Wenn man merkt, dass die Liquidität enger wird, sollte man in kürzeren Rhythmen, z.B. wöchentlich, überprüfen, wie sich die Verkaufszahlen entwickeln. Wenn die Lage wirklich problematisch wird, sollte man sich mit einem Berater zusammensetzen. Unserer Erfahrung nach kann die Einschal-
tung eines Externen etwa bei Gesprächen mit Vermietern durchaus etwas bringen. Wenn der Vermieter sieht, da kommt nicht nur der bittende Unternehmer, sondern er hat in einen Berater investiert, weil er wirklich ein Problem hat, dann wird die Ernsthaftigkeit deutlicher. Auf diese Weise lässt sich der Wunsch nach einer temporären Reduzierung der Miete Ausdruck verleihen. Dann muss man schauen, welche weiteren Stellschrauben gedreht werden können, wo Kipppunkte liegen, an denen man sich zwischen verschiedenen Optionen entscheiden muss. Der Externe muss übrigens nicht zwingend ein Restrukturierungsberater sein. Viele Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haben auch eine gute externe Sicht auf die Dinge.
Welche Voraussetzungen muss man für ein Schutzschirmverfahren oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung erfüllen?
Es gibt einen „Kann“- und einen „Muss“-Zeitpunkt. Man kann in ein Schutzschirmverfahren gehen, wenn absehbar ist, dass man in den nächsten zwölf bis 24 Monaten zahlungsunfähig sein wird. Dieser Schritt erfolgt freiwillig. Einen solchen Zeitraum zu erfassen, ist in der aktuellen Krisensituation natürlich schwierig. Und man muss einen Insolvenzantrag stellen, wenn man aktuell mehr als zehn Prozent der fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und sich das in den nächsten Wochen absehbar nicht ändern wird. Oder wenn man überschuldet ist, also die Aktiva die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. In diesem Fall gäbe es einen zweiten Prüfungsschritt: Wenn man trotz dieser bilanziellen Schieflage die nächsten zwölf Monate noch durchfinanziert ist und immer mehr als 90% seiner fällig werdenden Verbindlichkeiten pünktlich bedienen kann, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden. Der Schutzschirm ist im Übrigen nichts anderes als ein Eigenverwaltungsverfahren. Man kann sich dabei einen Sachwalter, also die Person, die das Verfahren im Sinne der Gläubiger überwacht und die Geschäftsführung bei der Restrukturierung begleitet, aussuchen. In allen drei Verfahren, dem Schutzschirm, der Eigenverwaltung und der fremd verwalteten Insolvenz, übernimmt die Arbeitsagentur drei Monate lang die Gehälter, sodass der Unternehmer durchatmen, Liquidität aufbauen und Kurskorrekturen durchführen kann. Die Geschäftsführung muss ihr Handeln in jedem Fall an den Interessen der Gläubiger ausrichten. Sie darf beispielsweise das Geld, das sie über das Insolvenzgeld bekommt, nicht aus dem Unternehmen herausziehen und den Gesellschaftern geben. Das Geld muss eingesetzt werden, um die Restrukturierung voranzutreiben und eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. Natürlich ist die Fortführung des Geschäftsbetriebs die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, weil dann die Ware mehr wert ist und die Mitarbeiter in Lohn und Brot bleiben – sie wären ja andernfalls auch Gläubiger. Deshalb sind in einem Eigenverwaltungsverfahren auch die Gläubiger in aller Regel sehr darum bemüht, dass es weitergeht.
Ist es eigentlich sinnvoll, wenn die bisherigen Geschäftsführer, wie beim Eigenverwaltungsverfahren, im Amt bleiben?
Das ist individuell zu beurteilen. Man muss schauen, woran es liegt, dass das Unternehmen so massive Probleme hat. Wenn es rein externe Ursachen gibt, wie die Corona-Krise oder der aktuelle Ukrainekrieg, Lieferkettenstörungen etc., dann kann das Management nichts dafür. Die bestehende Geschäftsführung kennt das Unternehmen und weiß, an welchen Strippen sie ziehen muss. Sie kennt ganz konkret die defizitären Filialen, von denen man sich dann schnell trennen kann und sollte. Es gibt aber auch Unternehmen, bei denen das Problem unter anderem in der Geschäftsführung sitzt. Der Richter, der den Zugang zum Verfahren gewährt, kann das nicht unbedingt beurteilen. In der Folge müssen der gerichtlich bestellte Sachwalter und der Gläubigerausschuss reagieren, wenn etwas nicht im Sinne der Gläubiger läuft. Sie haben die Möglichkeit, das Verfahren zu kippen und in eine fremd verwaltete Insolvenz zu überführen, bei der dann ein Insolvenzverwalter das Sagen hat. Erst Anfang 2021 wurden die Rechte der Gläubiger in dieser Hinsicht gestärkt.
Wie oft kann man eigentlich ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragen?
Eine gesetzliche Begrenzung gibt es nicht. Die Frage ist immer, ob die Gläubiger mitmachen. Es lässt sich beispielsweise argumentieren, dass im ersten Fall ein systemisches Problem oder auch Eigenverschulden vorlag und dass die zweite Insolvenz durch externe Faktoren wie etwa Corona getriggert wurde. Insofern ist es legitim, dass man mehrfach in solch ein Verfahren geht. Wenn man in den drei Jahren vor Antragstellung bereits ein Verfahren durchlaufen hat, muss man allerdings den neuen Antrag nach aktuellem Recht besser begründen. Es gibt Investoren, die Unternehmen in der Krise kaufen und dann solche Verfahren durchlaufen, auch mehrfach. Sie investieren in der Regel nicht viel und hoffen, dass der Markt alles regelt und das Business wieder anzieht.
Was ist das Geschäftsmodell dieser Investoren?
In einigen Fällen ist es so, dass die Gesellschaft des Investors, der ein kriselndes Unternehmen gekauft hat, eine Managementleistung erbringt, die dann über eine Gebühr bezahlt werden muss. Teilweise belastet der Käufer auch das erworbene Unternehmen, indem er etwa Maschinen verkauft und dann zurückleast. Es wird nach freien Vermögenswerten im Unternehmen geschaut, die man zu Geld machen kann, ggf. zur Kaufpreisfinanzierung. Am Ende des Tages haben diese Investoren häufig fast nichts investiert und über die Managementgebühr für sich ein recht gutes Geschäft gemacht. In manchen Fällen ist kein anderer Investor da. Dann ist ein solcher Käufer grundsätzlich immer noch besser, als das Unternehmen zu schließen. Die Gläubiger, der Sachwalter oder Insolvenzverwalter müssen immer die Befriedigung der aktuellen Gläubiger in diesem Verfahren beachten und dürfen nicht auf die Situation für eventuelle zukünftige Gläubiger abstellen.
Fahren die Gläubiger gut damit, dass ein Unternehmen auch mehrfach in ein Eigenverwaltungsverfahren geht?
Die Gläubiger könnten ein erneutes Verfahren verhindern. Das passiert aber nicht unbedingt. Möglichst viel Geld aus der Verwertung zu bekommen, das ist in der Regel das wichtigste Gläubigerinteresse. Arbeitnehmer haben ein Interesse, ihren Job zu behalten. Lieferanten wollen weiterhin den Abnahmekanal haben. So kommt es dann auch zu wiederholten Verfahren.