Laut diesem Teilurteil (4 R 13/14g) wurde die Living Kitzbühel Handels-GmbH dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bestimmte in den Living Kitzbühel-Katalogen ’Herbst-Winter 2007/2008‘ und ’Herbst-Winter 2009/2010‘ enthaltene Schuhmodelle zu bewerben, anzukündigen, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen.
Gemäß dem rechtskräftigen Teilurteil wurde die Living Kitzbühel Handels-GmbH zudem verpflichtet, über alle Verkäufe der oben genannten Schuhmodelle Rechnung zu legen. Der Ausspruch über die Zahlung eines angemessenen Entgelts bzw. Schadenersatzes einschließlich des entgangenen Gewinns sei der Endentscheidung vorbehalten, heißt es seitens Giesswein.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein innerer Frontwechsel des späteren Geschäftsführers der Living Kitzbühel Handels-GmbH noch vor Beendigung der Vertragsbeziehung mit der Giesswein Walkwaren AG stattgefunden habe, wobei es insbesondere zu abschätzigen Bemerkungen über die Firma Giesswein Walkwaren AG und zur Kontaktaufnahme mit weiteren, teilweise auch an eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiterinnen und Handelsvertretern der Giesswein Walkwaren AG gekommen sei.
Das Oberlandesgericht Wien führt weiter aus, dass die Erfolglosigkeit der Pläne, Herabsetzungen und Vorhaben des Geschäftsführers der Living Kitzbühel Handels-GmbH aufgrund der Verwerflichkeit seiner Vorgangsweise keine Rolle spiele.
Angesichts dieser Umstände könne, so das Oberlandesgericht Wien, nicht mehr von einem zulässigen Leistungswettbewerb gesprochen werden, da eine Folge unlauterer Abwerbungsmittel und unlauterer Zielsetzungen vorliege.
Aufgrund des unlauteren Verhaltens der Living Kitzbühel GmbH habe die Giesswein Walkwaren AG Anspruch darauf, dass die Living Kitzbühel Handels-GmbH aus ihren Wettbewerbsverletzungen keinen Vorteil ziehen kann.
Beide Unternehmen sind auf Walkhausschuhe nach Tiroler Machart spezialisiert. Nach Gründung von Living Kitzbühel im Jahr 2006 war es zwischen den Anbietern zu mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen.