Sanierungen: Keine Zeit verlieren
Gastbeitrag von Detlef Specovius und Dr. Jürgen Erbe
- 28.11.2022
- Dr. Jürgen Erbe, Detlef Specovius
- 10 Minuten
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Görtz, Gebrüder Götz und Reno – drei Unternehmen die stellvertretend für die enormen Herausforderungen stehen, vor denen der Schuh-, aber auch der Modehandel derzeit steht – gerade auch, da die Unternehmen bereits von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders betroffen waren und mitunter noch immer sind.
Anders als noch während der Corona-Pandemie betrifft die derzeitige wirtschaftliche Unsicherheit aber praktisch alle Branchen. Durch die anhaltend hohe Inflation gehen Kunden jetzt nicht woanders hin, sie gehen vielmehr nirgendwo mehr hin, da sie ihr Geld zusammenhalten müssen. Schuhe oder Kleidung werden schlichtweg länger getragen, als dies in normaleren Zeiten der Fall wäre – ein Aspekt, der losgelöst von der Inflation aber auch unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten an Bedeutung gewinnt. Und auch ein „Nachholeffekt“ wie nach der Pandemie scheint derzeit ausgeschlossen, da die Preise aller Voraussicht nach weiter steigen oder auf einem hohen Niveau verbleiben werden.
Fakt ist: Es ist derzeit nicht absehbar, wann der Krisenmodus für Unternehmen und Konsumenten beendet werden kann. Insoweit ist die wirtschaftliche Unsicherheit für viele Schuh- und/oder Modehändler 2022 weitaus größer als 2020. Für sie können diese erneuten Umsatzeinbrüche zu einer existenziellen Bedrohung werden.
Daran ändert auch die Tatsache nur bedingt etwas, dass das Konsumklima in Deutschland im Oktober stabil geblieben ist. Gerade angesichts des Winters und der weiterhin hohen Energiepreise sind die Aussichten für Unternehmen und Konsumenten eher trüb. Unternehmen aus dem Schuh- und/oder Modehandel sollten eine Restrukturierung oder Sanierung auch vor diesem Hintergrund besser jetzt angehen – wenn sie noch Reserven haben – als weiter abzuwarten und ihre Hoffnung auf eine baldige Besserung der wirtschaftlichen Gesamtsituation zu setzen. Es bestehen dann bessere Chancen auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Ausgang.
Der erste Schritt ist, die Anzeichen für eine sich (abzeichnende) Krise oder sogar existenzielle Bedrohung des Unternehmens möglichst früh zu erkennen. So können rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Steht ein Schuh- und/oder Modehändler bereits kurz vor der Zahlungsunfähigkeit, gelten verschärfte Regeln und es muss sehr schnell gehandelt werden. Die Devise lautet in jeden Fall: Im Krisenfall keine Zeit verlieren!
Ist ein Unternehmen bereits zahlungsunfähig, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Trotz der gerade erst erfolgten Änderungen im Insolvenzrecht bei der Überschuldung, gilt die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit – bislang mit Abstand der häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen – weiterhin uneingeschränkt.
Wichtig ist: Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht, dass die Geschichte eines Schuh- und/oder Modehändlers an dieser Stelle endet. Die Insolvenz kann vielmehr die Chance auf einen Neuanfang darstellen. Hier gilt jedoch ganz klar die Devise: Je früher ein Insolvenzantrag vorbereitet wird, desto größer ist die Chance auf diesen Neuanfang.
In einer Sanierung mit Hilfe der Instrumente des Insolvenzrechts – das umfasst das Regel-Insolvenzverfahren, die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren – ist für Unternehmen im operativen Geschäft der Vollstreckungsschutz von Vorteil, der sich aus der Anordnung der sogenannten Sicherungsmaßnahmen ergibt. Das bedeutet, dass Tilgung und Zinsen für Kredite ausgesetzt sind und die Unternehmen fällige Verbindlichkeiten zunächst nicht begleichen müssen. Somit kann die Geschäftsleitung alle Einnahmen dafür nutzen, den regulären Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden in der Regel bis zu drei Monate lang durch das sogenannte Insolvenzgeld gesichert sind und nicht vom Unternehmen bezahlt werden müssen. Das verschafft einem Unternehmen in einem Insolvenz-, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren einen zusätzlichen finanziellen Spielraum für die Sanierung, was einen nicht zu unterschätzenden Faktor darstellt. Schuh- und/oder Modehändler haben durch das Insolvenzgeld also bis zu drei Monate weitaus geringere Kosten. Diese finanzielle Verschnaufpause kann für die Umstrukturierung und Sanierung des Unternehmens genutzt werden beziehungsweise bietet zumindest eine gute Ausgangssituation für eine manchmal länger andauernde Sanierung.
Im Schuh- und Modehandel gibt es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie eine begrenzte Anzahl an Stellschrauben – gerade auch, da die Krise(n) nicht hausgemacht, sondern durch externe Faktoren ausgelöst wurden. Allerdings lassen sich einige Stellschrauben im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren) besser umzusetzen, was die (finanziellen) Vorteile einer Sanierung in einer Insolvenz ergänzt:
Bei der Sanierung in Eigenverwaltung oder in einem Schutzschirmverfahren, die Unternehmen seit der Insolvenzrechtsreform (ESUG) von 2012 nutzen können, können sich Schuh- und/oder Modehändler aus finanz- und leistungswirtschaftlicher Sicht in eigener Regie sanieren. Dieses Verfahren nutzt unter anderem Görtz für seine Restrukturierung. Bei einer Eigenverwaltung oder einem Schutzschirmverfahren bleibt die Geschäftsleitung voll handlungsfähig und wird von einem Sanierungsexperten unterstützt. Beaufsichtigt werden Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren von einem Sachwalter, der vom Gericht bestellt wird.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, bildet die gesetzliche Grundlage für die sogenannten StaRUG-Restrukturierungen. Seit dem 1. Januar 2021 können damit Restrukturierungen schneller und gezielter umgesetzt werden – mit einem umfangreichen modularen Baukasten, große Gestaltungs- und Eingriffsmöglichkeiten und ohne Insolvenzverfahren.
Beim StaRUG kann ein Unternehmen selbst bestimmen, mit welchen seiner Gläubiger es sich – im Wesentlichen nicht öffentlich – restrukturieren möchte – allerdings nur, wenn es noch nicht zahlungsunfähig ist. Diese Vorgabe gilt auch für das Schutzschirmverfahren [siehe Informationskasten “Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?]. Eine StaRUG-Restrukturierung kann ohne öffentliche Bekanntmachung stattfinden, wodurch ein eventueller Reputationsverlust für das Unternehmen vermieden wird. Außerdem ist es möglich, Gläubiger zu überstimmen, wenn sie sich einem notwendigen Schuldenschnitt verweigern.
Bei einer StaRUG-Restrukturierung sollten Geschäftsleiter von Schuh- und/oder Modehändlern jedoch beachten, dass damit lediglich aus rein finanzieller Sicht restrukturiert werden kann. Operative und Eingriffe in die Rechte von Arbeitnehmern sind hier – anders als beim Insolvenz-, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren – nicht möglich. Zudem kann bei einer StaRUG-Restrukturierung der finanzielle Spielraum des Insolvenzgelds nicht genutzt werden. Gleiches gilt für die Anpassung der Mietverträge, auch hierfür sieht nur die Insolvenzordnung besondere Sonderkündigungsrechte vor.
Es zeigt sich: Unternehmen aus dem Schuh- und/oder Modehandel, die infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und/oder des Ukraine-Krieges in eine Krise geraten sind oder die aufgrund der anstehenden Herausforderungen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten könnten, haben mehrere Möglichkeiten und Instrumente, diese Sondersituation zu meistern. Fakt ist allerdings: Dieses Sanierungsziel wird am besten erreicht, wenn alle Beteiligten wissen, was sie zu tun haben und schnell und konsequent gehandelt wird. So hart es klingt: Zu spät kann in diesen Zeiten das „totale Aus“ bedeuten!
Von der Antwort auf diese Frage hängt für Unternehmen und die Geschäftsleitungen viel ab. Handelt es sich doch bei der Zahlungsunfähigkeit um einen sogenannten Insolvenzgrund, bei dem die Insolvenzantragspflicht greift. Für die Verantwortlichen in Unternehmen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit auch mit dem Blick darauf dahingehend relevant, da sie unter Umständen für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt haften und eventuell sogar eine strafbare Insolvenzverschleppung vorliegt. Doch wann ist ein Unternehmen eigentlich zahlungsunfähig?
Das ist durchaus nicht ganz einfach zu erkennen und festzustellen. Da trifft es sich auf den ersten Blick gut, dass der Bundesgerichtshof in einer Leitsatzentscheidung kürzlich eine vermeintlich vereinfachte Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ermöglicht hat. Verantwortliche aus Unternehmen aus dem Schuh- und/oder Modehandel sollten die neue Methode allerdings wie nachfolgend dargestellt mit Vorsicht genießen.
Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn das Unternehmen zehn Prozent seiner Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann, die in Addition am Tag der Berechnung (Stichtag) fällig sind und in den nächsten drei Wochen fällig werden. Ob das der Fall ist und – wenn ja – ab wann, lässt sich mit einer erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, bei der in zwei Schritten vorgegangen wird:
Neben diesen etablierten Berechnungsansatz hat der Bundesgerichtshof nun einen weiteren gestellt:
Die neue Methode führt tendenziell allerdings zu verkürzten Berechnungen, die der Sorgfaltspflicht nicht genügen und bei laufender Geschäftstätigkeit die in die Zukunft gerichteten Finanzpläne als Instrumente des in der Krise gebotenen verschärften Controllings außer Acht lassen. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung sollten die Verantwortlichen in Unternehmen aus dem Schuh- und/oder Modehandel daher weiterhin die erweiterte Liquiditätsbilanz einsetzen, um bei der Antwort auf die Frage „Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?“ auf der sicheren Seite zu sein. Die neue Berechnungsmethode liefert demgegenüber lediglich drei aneinandergereihte Stichtagsberechnungen und kann saisonale Schwankungen sowie Zahlungsstockungen nur bedingt abbilden. Bisher nicht entschieden ist, welche Methode anwendbar ist, wenn beide zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Hinzu kommt, dass die Fragestellung „Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten?“ unter anderem bei einer vorinsolvenzlichen StaRUG-Restrukturierung und bei einem Schutzschirmverfahren entscheidend ist. Diese Verfahren können nur beantragt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit nur droht, aber noch nicht eingetreten ist. Mit der neuen Berechnungsmethode lässt sich die Abgrenzung zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit jedoch nicht so trennscharf ermitteln, wie das mit der erweiterten Liquiditätsbilanz möglich ist. Es ist daher auch hier ratsam, auf die etablierte Methode zu setzen, um auf der sicheren Seite zu sein und die dynamische Liquiditätsentwicklung von Unternehmen realitätsnah abbilden zu können.
Unternehmen stehen derzeit vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Die Krisen geben sich quasi die Klinke in die Hand und die Preise für Energie und Rohstoffe kennen derzeit eigentlich nur eine Richtung – nach oben, wenn Rohstoffe und Materialien überhaupt verfügbar sind. Hinzu kommt, das sich verändernde Konsumverhalten durch die Inflation. Das führt dazu, dass das kommende Geschäft für viele Unternehmen nur noch eingeschränkt und über einen weitaus kürzeren Zeitraum als bislang planbar ist. Der Gesetzgeber hat deshalb zum 9. November 2022 Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung und beim Zugang zu Sanierungsverfahren geschaffen.
Mit dem Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen, kurz SanInsKG, soll Unternehmen vor dem Hintergrund der aktuellen Energie- und Wirtschaftskrise mehr Luft verschafft werden. Das Gesetz bringt gleich mehrere Änderungen: