Insolvenzen hier, Sanierungen dort: Allzu häufig begegnen uns aktuell neue Verfahren, die über die Lage der antragstellenden Unternehmen aufklären. Hin und wieder stößt man dabei auf Begriffe, die auch den geübten Lesenden unbekannt vorkommen können. So auch der Begriff der Masseunzulänglichkeit. Was bedeutet es, wenn ein Unternehmen Masseunzulänglichkeit anmeldet, welche Folgen zieht so eine Anmeldung nach sich und für wen ist das interessant? Christian Senger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht von der Wirtschaftsprüfgesellschaft dhpg, klärt auf.
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?
Vereinfacht gesagt bedeutet eine Masseunzulänglichkeit (MUZ) „eine Insolvenz in der Insolvenz.“ Soll heißen: „MUZ ist vom Insolvenzverwalter zwingend anzuzeigen, wenn er nicht über genügend Liquidität verfügt, um alle Verbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung bei Fälligkeit zu bedienen“, so Senger. Die gleiche Pflicht gelte auch für eine Geschäftsleitung einer sich selbst verwaltenden Schuldnerin in einem Eigenverwaltungsverfahren. Ein Ausnahmefall seien MUZ nicht, so Senger. Auch ließe sich nicht zwingend von einer Rabattaktion während eines Insolvenzverfahrens auf MUZ schließen. Dennoch werden solche Aktionen in der Krise häufig genutzt, um Umsatz zu generieren.
Welche Auswirkungen hat eine MUZ?
Die Verfahrenskosten sind regelmäßig gedeckt, nur Verbindlichkeiten wie von Lieferanten oder Dienstleistern oder auch Mitarbeiter könnten eventuell nicht mehr erfüllt werden. „In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet dies häufig, dass die Gläubiger, beispielsweise Lieferanten, trotz deren Engagement, das schuldnerische Unternehmen weiter zu unterstützen, zusätzliche Forderungsausfälle nach Insolvenzeröffnung haben“, führt Senger weiter aus. Sowohl für Lieferanten als auch für Händler hat die Masseunzulänglichkeit daher weitere negative wirtschaftliche Folgen.
Hersteller könnten an dieser Stelle mit der richtigen insolvenzrechtlichen Beratung vor größeren Schäden geschützt werden. Als Beispiele führt Senger Vorauszahlungsvereinbarungen, Kautionen oder Bürgschaften auf.
Regelinsolvenzverfahren, die MUZ anmelden mussten, gehen üblicherweise von einem Fortführungsszenario in ein Liquidationsszenario über. Für Eigenverwaltungsverfahren, die das gleiche Schicksal ereilt, lassen sich die angestrebten Sanierungsziele regelmäßig nicht mehr erreichen. Meistens folgt daraufhin der Übergang in ein Regelinsolvenzverfahren mit Abwicklungsszenario (Liquidation).