Zur endgültigen Klärung der generellen Frage der Rechtmäßigkeit der Antidumpingzölle chinesischer und vietnamesischer Schuhlieferanten wurde dem Europäischen Gerichtshof vom Finanzgericht München ein so genanntes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
Europäischer Gerichtshof klärt Frage der Rechtmäßigkeit von Strafzöllen insgesamt
Im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die nur für den Einzelfall, d. h. für den jeweils als Kläger auftretenden chinesischen Schuhhersteller Gültigkeit haben, wirkt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens allgemeinverbindlich, d. h. für alle aus China und Vietnam importierten Schuhe, gleich von welchem Hersteller.
Schuhimporteure, die bereits fristgerecht in der Vergangenheit entsprechende Erstattungsanträge bei der deutschen Zollverwaltung gestellt haben, können daher mit einer realistischen Chance rechnen, dass diesen Anträgen im Falle einer für die Schuhbranche positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch stattgegeben wird. Aus derzeitiger Sicht der Zollverwaltung erfolgt eine Erstattung von Antidumpingzöllen aber lediglich für Erstattungsanträge, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der jeweiligen Wareneinfuhr fristgerecht gestellt wurden, erklärt Rechtsanwalt Arnd Lackner aus der Saarbrücker Kanzlei Wagner Rechtsanwälte Webvocat Partnerschaft.
Sollte der Europäische Gerichtshof feststellen, dass die Ungültigerklärung der Antidumpingverordnung für den jeweiligen Schuhimporteur ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt, welches ihn veranlasst, erst heute zu handeln, besteht auch für diejenigen Schuhimporteure, die bislang noch keine Erstattungsanträge gestellt haben, durchaus die Aussicht einer Rückerstattung der Strafzölle, so Rechtsanwalt Arnd Lackner weiter.