Die Birkenstock-Modelle Madrid, Arizona, Gizeh und Boston unterliegen zwar dem Designschutz, nicht aber dem Urheberrechtsschutz. Das entschied das Oberlandesgericht Köln und urteilte damit im Sinne von Tchibo und der Bestseller-Gruppe. Das Urteil entspricht dem, das auch die Wortmann-Gruppe erreicht hatte. Entschieden hatte das Gericht am 26. Januar.
Der Kaffeekonzern Tchibo und das dänische Modeunternehmen Bestseller (u.a. Vero Moda, Jack & Jones) hatten Schuhe auf den Markt gebracht, die den Modellen von Birkenstock ähneln. Die Schuhmodelle seien nicht als Kunst-, sondern als Designobjekte einzuordnen, erklärte jetzt das Gericht (Aktenzeichen 6 U 86/23 und 6 U 85/23). Eine Revision wurde zugelassen. Bestseller erklärt auf schuhkurier-Nachfrage, mit dem Urteil zufrieden zu sein.
Wie das Juristen-Fachblatt Juve erläutert, gilt das Urheberrecht für Werke der angewandten Kunst und gilt für einen Zeitraum von 75 Jahren nach dem Tod des Werkschöpfers. Dabei kommt es nicht auf die Funktion des Objekts oder Produkts an, sondern auf dessen individuelle und persönliche Gestaltung. Eingetragener Designschutz gilt für 25 Jahre. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Gebrauchstauglichkeit und der Funktion des Objekts.
Birkenstock hatte im Zusammenhang mit dem Urteil in der Auseinandersetzung mit Wortmann ein Statement abgegeben. So sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln der Gang zur nächsten Instanz frei. „Die Rechtseinschätzung des Oberlandesgerichts (OLG Köln) bedeutet nicht, dass der urheberrechtliche Schutz von Birkenstock-Sandalen-Klassikern abschließend entschieden ist. Im Gegenteil machen die Urteile des OLG Köln den Weg frei für eine höchstrichterliche Prüfung des zentralen Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof.“