Ab dem 19. Juli 2026 gilt in der Europäischen Union ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Die Regelung betrifft zunächst große Unternehmen. Ab dem 19. Juli 2030 soll sie auch für mittlere Unternehmen gelten. Das Verbot umfasst auch retournierte Neuware. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine Vernichtung allerdings weiterhin möglich. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein Spendenangebot an sozialwirtschaftliche Einrichtungen erfolglos bleibt oder eine Reparatur beziehungsweise Aufbereitung als unverhältnismäßig teuer eingestuft wird.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) warnt deshalb davor, dass das Verbot nur eine begrenzte Wirkung entfalten könnte. „Unverkaufte Neuware darf nicht mehr vernichtet werden – das ist ein überfälliger und richtiger Schritt. Doch die vielen Ausnahmen drohen das Verbot ins Leere laufen zu lassen“, erklärt DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz. Nach Auffassung der Umweltorganisation könnten die Ausnahmen das Geschäftsmodell der Überproduktion weiter begünstigen. Die DUH fordert daher eine Nachbesserung des Vernichtungsverbots sowie verbindliche Vorgaben zur Vermeidung von Textilabfällen.
Auch zusätzliche Spenden lösten das grundlegende Mengenproblem nach Einschätzung der Organisation nicht. Die DUH verweist auf teilweise geringe Produktqualität, mögliche Belastungen durch problematische Chemikalien und die Gefahr, dass zusätzliche Exporte gebrauchter Kleidung die Textilabfälle in Empfängerländern vergrößern.
Mit Blick auf das angekündigte Textilgesetz fordert die DUH verbindliche Ziele zur Abfallvermeidung, nach Umweltkriterien gestaffelte Herstellerbeiträge und einen Transformationsfonds für zirkuläre Geschäftsmodelle. Reparatur, Wiederverwendung, Leihangebote und Secondhand müssten stärker gefördert werden.
„Das Vernichtungsverbot behandelt nur Symptome, nicht die Ursache: die massenhafte Überproduktion kurzlebiger Fast-Fashion-Textilien“, sagt Viola Wohlgemuth, Senior Expertin für Textilien und Kreislaufwirtschaft bei der DUH. Bundesumweltminister Carsten Schneider müsse mit dem geplanten Textilgesetz lokale Strukturen für Reparatur und Wiederverwendung stärken.
Die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot sind in der delegierten Verordnung (EU) 2026/296 geregelt. In Deutschland soll der Bußgeldkatalog im Ökodesign-Gesetz verankert werden. Verstöße können laut DUH mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.