Das BMWi hat unlängst auf die Möglichkeiten der Markenartikelhersteller zur Unterstützung des stationären Facheinzelhandels hingewiesen und damit eine bereits seit längerem vom Handelsverband Deutschland (HDE) sowie von BDSE und BTE vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Anlass waren die Ermittlungsverfahren der Kartellbehörden gegen Hersteller wie z. B. Adidas, bei denen die Kartellwächter die Auffassung vertraten, dass „Doppelpreissysteme“ mit umsatz- und vertriebskanalabhängigen gestaffelten Rabatten wettbewerbswidrig und damit unzulässig seien.
Das BMWi vertritt die Auffassung, dass „… Hersteller, die den stationären Einzelhändler und dessen Beratungs- und Serviceleistungen unterstützen wollen … mit ihren Händlern z. B. qualitative Anforderungen vereinbaren oder spezifische Kosten des stationären Vertriebs wie etwa Beratungskosten durch umsatz- und mengenunabhängige Fixzuschüsse abgelten“ dürfen. Auch der BDSE vertritt die Meinung, dass innerhalb von selektiven Vertriebssystemen objektive qualitative Anforderungen an den Einzelhändler gestellt werden dürfen.
Vor Kurzem bestätigte auch das Bundeskartellamt die Auffassung der Handelsverbände, dass – soweit nicht steuernd in den Vertrieb von Handelsunternehmen eingegriffen wird – die Serviceleistungen des stationären Handels durch Vergütungen der Hersteller sehr wohl honoriert werden dürfen. Eine Diskriminierung oder Ausschaltung des Online-Handels dürfe jedoch nach Auffassung sowohl des BMWi als auch des Bundeskartellamtes nicht erfolgen, teilt der BDSE mit. Versuche der Hersteller, durch Vertriebsbeschränkungen gezielt „zu Lasten der Verbraucher die Preise hochzuhalten“, würden daher abgelehnt.
Bedenken wegen Rabattspreizung online/offline
Selektive Vertriebssysteme werden nach Angaben des BMWi vom Bundeskartellamt durchaus positiv gesehen, und zwar immer dann, wenn sie der Erhöhung des Qualitätswettbewerbs dienen. Gegen eine simple Rabattspreizung online/offline hegen die Wettbewerbshüter dagegen Bedenken. Wenn unterschiedliche Rabatte gewährt werden, dann muss nach Auffassung der Behörde auf jeden Fall das Äquivalenzprinzip erfüllt sein: In beiden Vertriebskanälen (online und offline) muss es dem Handel möglich sein, den gleichen Maximalrabatt durch Erfüllen der jeweiligen Anforderungen zu erreichen.
Vor dem Hintergrund des wachsenden Wettbewerbs online/offline und der seit einigen Jahren rückläufigen Kundenfrequenzen in vielen Einkaufslagen, dürften die „klassischen“ Verkaufsförderungsmaßnahmen der Lieferanten allerdings bei weitem nicht ausreichen, einen qualifizierten, flächendeckenden stationären Schuhvertrieb aufrecht zu erhalten. Daher steht der Handel innovativeren Maßnahmen seiner Lieferanten, die primär dem Qualitäts- und weniger dem Preiswettbewerb im Schuhmarkt dienen, aufgeschlossen gegenüber. Handlungsspielräume, die das geltende Kartellrecht bietet, sollten tatsächlich genutzt werden, erklärt das BMWi.