Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat die Regelungen zur Freigabe von Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen für unwirksam erklärt. Das ist das Ergebnis des Normenkontrollverfahrens der Gewerkschaft Verdi gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die sogenannte Bäderregelung, nach der Geschäfte vom 15. März bis zum 31. Oktober und vom 17. Dezember bis zum 8. Januar an Sonn- und Feiertagen weitgehend geöffnet sein können, wahrt laut Gericht nicht den durch Art. 140 des Grundgesetzes gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz.
Das verfassungsrechtlich gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis werde bei einer Gesamtbetrachtung der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Öffnungsmöglichkeiten nicht eingehalten. Die Freigabe erfolgt für einen Großteil der Sonn- und Feiertage des Jahres. Die touristischen Orte, für die Sonderöffnungszeiten zugelassen sind, seien nach ihrer Anzahl und der Gesamtzahl ihrer Einwohner umfangreich und das zugelassene Warenangebot ist nicht wesentlich begrenzt, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Land Mecklenburg-Vorpommern steht als Antragsgegner das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.