Schuhkartons gelten aktuell als Verkaufsverpackungen, weil sie laut Zentraler Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in der Regel haushaltsnah durch Endverbraucher entsorgt werden. Für den Handelsverband BTE und den Bundesverband der Schuh- und Lederwarenindustrie HDS/L greift diese Bewertung jedoch zu kurz. Sie berücksichtige nicht die unterschiedlichen Vertriebswege und Anfallorte von Verpackungen innerhalb der Branche. „Denn die ZSVR legte für ihre Entscheidung einen Gesamtmarktansatz zugrunde, dessen Rechtmäßigkeit für uns gerichtlich nicht abschließend geklärt ist“, erklärt Torben Schütz, stellvertretender HDS/L-Hauptgeschäftsführer.
Im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zur Anpassung des Verpackungsgesetzes an die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2024/40 haben BTE und HDS/L nun eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Konkret geht es um § 3 Nr. 5 VerpackG, in dem mit den Formulierungen „bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen“ und „typischerweise mehrheitlich“ der Gesamtmarktansatz gesetzlich verankert werden soll. „Damit würde ein von der ZSVR angewandter Gesamtmarktansatz gesetzlich festgeschrieben“, warnt BTE-Schuhexperte Sönke Padberg.
Die Kritik der Verbände: In der Schuh- und Lederwarenbranche fallen Verpackungen sowohl haushaltsnah als auch im gewerblichen Bereich an. Eine pauschale Einstufung sei daher nicht sachgerecht. Stattdessen plädieren BTE und HDS/L für eine anteilige Einstufung durch die Unternehmen selbst. Diese könnten beispielsweise durch Dokumentation den tatsächlichen Anfallort nachweisen. „Andernfalls kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastungen und würde Mehrkosten beim stationären Fachhandel verursachen“, so Padberg.
Konkret fordern die Verbände die Streichung der Passage „auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise mehrheitlich“ in § 3 Nr. 5 VerpackG. Ergänzend schlagen sie vor, am Ende des Absatzes folgende Formulierung aufzunehmen:
„…, mit Ausnahme solcher bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, die über eine eingerichtete betriebliche Erfassungsstruktur unentgeltlich zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend § 33 Abs. 1–3 zugeführt werden.“
Auch bei § 7 Abs. 3 VerpackG sehen die Verbände Nachbesserungsbedarf. Dieser erlaubt Herstellern die Rückforderung von Systementgelten nur für beschädigte oder unverkäufliche Verpackungen. Das greift laut Torben Schütz zu kurz: „Hier wird jedoch nicht berücksichtigt, dass Verpackungen aus anderen Gründen wie betriebliche Maßnahmen – z.B. einer Auslage des Produktes ohne Verpackung am Point of Sale – nicht über das duale System entsorgt werden.“ BTE und HDS/L fordern daher die Streichung der einschränkenden Worte „wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit“.
Ein weiteres zentrales Anliegen betrifft die Ungleichbehandlung gegenüber Importeuren aus Drittstaaten. Besonders bei Onlineverkäufen über asiatische Plattformen entstehe erheblicher Verpackungsmüll, ohne dass die Hersteller ihren Pflichten nachkommen. „Hersteller aus Drittstaaten müssen endlich einen verpflichtbaren Bevollmächtigten benennen“, fordern Padberg und Schütz unisono.
Der Schuhhändler Deichmann war vor Kurzem im Streit um mögliche doppelte Entsorgungsgebühren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gescheitert. Das Unternehmen hatte versucht, sich von der Systembeteiligungspflicht zu befreien. Deichmann hatte argumentiert, dass ein Großteil der Schuhkartons in den Geschäften verbleibe und daher von Deichmann selbst entsorgt werden müsse.